Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 22.01.2009

5 KSt 2.08

Normen:
GKG § 2 Abs. 1
GKG § 2 Abs. 4
GKG § 28 Abs. 2
GKG Anlage 1.9
VwGO § 35

BVerwG, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 5 KSt 2.08 - Aktenzeichen 3 C 13.06

DRsp Nr. 2009/4288

Tenor:

Die Erinnerung des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Kostenansatz in dem Kostenbescheid der Geschäftsstelle vom 21. September 2006 (Kassenzeichen 1132 2038 0390) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 1 ; GKG § 2 Abs. 4 ; GKG § 28 Abs. 2 ; GKG Anlage 1.9; VwGO § 35 ;

Gründe:

1.

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wendet sich mit seiner Erinnerung gegen die Heranziehung zur Zahlung der Auslagenpauschale für die Übersendung von Akten in Höhe von 12 EUR. Dazu macht er geltend, dass die in dem angegriffenen Kostenbescheid angeführte Regelung des § 28 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses auf ihn aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung und Funktion nicht anwendbar sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn er - wie hier - die Akte in seinen Diensträumen benötige, um über das "Ob" und "Wie" seiner Verfahrensbeteiligung zu entscheiden. Er habe eine Unterstützungsfunktion gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und sei in beratender, der Objektivität verpflichteter Weise und nicht im Interesse einer Partei am Verfahren beteiligt.

2.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die nach der Übertragung durch den Einzelrichter der Senat zu entscheiden hat (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG ), ist nicht begründet.

Der angegriffene Kostenansatz der Geschäftsstelle ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des Kostentatbestandes (§ 28 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses) sind erfüllt, weil der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht die Aktenübersendung im Sinne von § 28 Abs. 2 GKG beantragt hat. Eine kostenrechtliche oder verfahrensrechtliche Regelung, welche ihrerseits die Anwendbarkeit dieses Kostentatbestandes zugunsten des Vertreters des Bundesinteresses ausschließt oder eine Kostenbefreiung anordnet, gibt es nicht.

2.1

Die persönliche Kostenfreiheit, die das Gesetz für den Bund und die Länder in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GKG ) anordnet, greift vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht ein. Vielmehr finden dort bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über die persönliche Kostenfreiheit gerade keine Anwendung (§ 2 Abs. 4 Satz 1 GKG ). Regelungen über die sachliche Kostenfreiheit bleiben davon zwar unberührt (§ 2 Abs. 4 Satz 2 GKG ), sind hier aber nicht ersichtlich.

2.2

Auch die Verwaltungsgerichtsordnung entbindet den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht nicht von der Tragung der in Rede stehenden Auslagen. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich etwas Anderes auch nicht aus seiner prozessrechtlichen Stellung (§ 35 VwGO ) und der damit verbundenen Funktion. Es steht außer Streit, dass die Aufgabe des Vertreters des Bundesinteresses darin besteht, als qualifizierte Einrichtung der Rechtspflege das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfindung zu unterstützen und im öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Rechts mitzuwirken (stRspr; vgl.Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 <160> m.w.N.). Das ihm zur Erfüllung dieser Aufgabe eingeräumte Recht, sich außer an Verfahren vor den Wehrdienstsenaten an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beteiligen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 VwGO ) wie auch die Verpflichtung des Gerichts, ihm - auch schon vor der Anzeige seiner Verfahrensbeteiligung - Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 35 Abs. 2 VwGO ), lassen sich jedoch nicht als Regelungen darüber verstehen, dass er von der Entrichtung der in Rede stehenden Kosten befreit ist. Eine solche Auslegung lässt weder der Wortlaut des § 35 VwGO zu noch ist sie durch dessen Sinn und Zweck gefordert. Die verfahrensrechtliche Stellung wie auch die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Vertreters des Bundesinteresses werden nicht dadurch beeinträchtigt oder in Frage gestellt, dass er für die Inanspruchnahme der besonderen Leistung der Aktenversendung an seinen Dienstsitz in Berlin - die Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts löst als solche eine Kostenpflicht nicht aus - eine Auslagenpauschale zu tragen hat. Den durch die Abrechnung enstehenden Aufwand hat der Gesetzgeber des Gerichtskostengesetzes, der keine § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG entsprechende Kleinbetragsregelung vorgesehen hat, hingenommen.

3.

Verfahren gegen den Ansatz der Gerichtskosten sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).