Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 30.01.2009

5 B 65.08

Normen:
BVFG § 27 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2009 - Aktenzeichen 5 B 65.08

DRsp Nr. 2009/4031

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2008 (BVerwG 5 B 174.07) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Normenkette:

BVFG § 27 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Gebot rechtlichen Gehörs erfordert es, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Es verpflichtet das Gericht aber nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 - 1 BvR 179/03 - NVwZ 2005, 204 ).

Die Klägerin rügt, der Senat habe ihr Vorbringen, "sie sei vor dem 01.01.2005 nur deshalb nicht in der Lage gewesen, einen Antrag auf Einbeziehung ihrer Tochter zu stellen, weil dies gesetzlich so nicht geregelt gewesen sei", nicht zur Kenntnis genommen (S. 1 der Anhörungsrügeschrift). Diese Rüge ist bereits deshalb nicht begründet, weil die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 23. Juli 2007 (wie auch in dem nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 2. Oktober 2007) die genannte Aussage so nicht vorgebracht hat. Vielmehr hat sie im Beschwerdeverfahren (wie bereits im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und zur Begründung ihres Hilfsantrags schon vor dem Verwaltungsgericht) vorgetragen, dass sie bereits in ihrem Aufnahmeantrag, der am 13. Januar 1993 bei dem Bundesverwaltungsamt eingegangen sei, auch einen Antrag auf Aufnahme ihrer Tochter Swetlana (der früheren Klägerin zu 1) gestellt habe (vgl. Beschwerdebegründung vom 23. Juli 2007, S. 1 - 5, 7, 11).

Selbst wenn die Klägerin die genannte Aussage im Beschwerdeverfahren vor dem Senat so vorgebracht hätte, wäre ihre Rüge nicht begründet, weil sie nicht darlegt, im Rahmen welches der von ihr mit der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgrundes der Senat diese Aussage in welcher Weise hätte berücksichtigen müssen. Überdies wäre ihr angebliches Vorbringen, dass sie vor dem 1. Januar 2005 einen Einbeziehungsantrag für ihre Tochter Swetlana nicht habe stellen können, weder entscheidungserheblich gewesen noch trifft diese Behauptung nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu. Dieses ist in seinem Urteil vom 11. Mai 2007 (2 A 4634/04) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Klägerin als Bezugsperson - ebenso wie sie dies für ihren Sohn Viktor erfolgreich getan hat - auch schon 1993 oder zumindest vor ihrer Ausreise 1996 einen Einbeziehungsantrag für ihre Tochter Swetlana hätte stellen können, dies aber nicht getan hat (vgl. u.a. S. 12). Letzteres hat der Senat in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenenBeschluss vom 22. Mai 2008 (BVerwG 5 B 174.07 - BA S. 4) als im Rahmen der Grundsatzrügen der Klägerin nicht angreifbar bestätigt.

Die Anhörungsrüge ist auch im Übrigen nicht begründet.

Die Klägerin erweitert die oben genannte Rüge (zusammenfassend von S. 2 u. 3 auf S. 4 der Anhörungsrügeschrift) dahin, der angegriffene Beschluss des Senats verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, "denn er hat einen Teil des im konkreten Fall relevanten Sachverhalts und Vortrags der Klägerin nicht berücksichtigt und zwar die Tatsache, dass die Klägerin vor dem 01.01.2005 keinen Antrag auf Einbeziehung der Abkömmlinge stellen konnte und dass sie ab dem 01.01.2005 einen eigenen Antrag auf Einbeziehung der Kinder unter Berufung auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit und die im Zusammenhang mit dieser verbundenen Härte gestellt hat".

Auch mit dieser Erweiterung legt die Anhörungsrüge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dar. Der Senat hat nicht nur zur Kenntnis genommen, dass die Klägerin nach dem 1. Januar 2005 (nämlich durch die Klageänderung im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht) der Sache nach einen eigenen Antrag auf Einbeziehung ihrer Tochter Swetlana und deren beiden Kinder - unter Berufung auf ihre Staatsangehörigkeit und die damit verbundene Härte für den Fall einer Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet - gestellt hat, sondern ist in der Begründung seines Beschlusses auch darauf eingegangen, dass dieser Aspekt die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermochte. Dies ergibt sich schon aus der Begründung des Beschlusses (BA S. 4), dass einer Zulassung der Revision zur Klärung der Rechtsfrage, "ob § 27 Abs. 2 BVFG und unter welchen Voraussetzungen ab dem 01.01.2005 auf die Anträge der Bezugspersonen auf nachträgliche Eintragung der Abkömmlinge gemäß § 27 Abs. 2 Halbsatz 2 BVFG anzuwenden ist", bereits entgegenstehe, "dass das Oberverwaltungsgericht - und dies auch in der Sache zutreffend - gerade keine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG angenommen hat, weil Anhaltspunkte dafür fehlten, dass es der Klägerin nicht zumutbar gewesen wäre, die Einbeziehung ihrer Tochter S. in einen ihr zu erteilenden Aufnahmebescheid vor ihrer Ausreise abzuwarten, weil zu diesem Zeitpunkt nicht einmal ein Antrag auf Einbeziehung vorgelegen habe."

Dass im vorliegenden Fall ein von der Klägerin nach ihrer Ausreise bzw. nach dem 1. Januar 2005 gestellter Einbeziehungsantrag aus revisionsrechtlicher Sicht nicht entscheidungserheblich war, hat der Senat in dem angefochtenen Beschluss (BA S. 5) darüber hinaus auch mit den folgenden Ausführungen deutlich zum Ausdruck gebracht: "Der Senat hat bereits in seinem dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten, noch das alte Recht betreffendenBeschluss vom 25. Mai 2000 - BVerwG 5 B 26.00 - klargestellt, dass nach Ausreise der Bezugsperson eine nachträgliche Einbeziehung - auch im Härtewege - grundsätzlich nicht in Betracht kommt und ein etwaiger Rechtsirrtum mangels Vertrauenstatbestand keine besondere Härte begründet. Nachdem im vorliegenden Fall die Klägerin als Mutter bzw. Großmutter der Personen, deren nachträgliche Einbeziehung begehrt wird, allenfalls erst nach erfolgter Einreise und Erfolglosigkeit des nachträglich von ihren Abkömmlingen gestellten Aufnahmeantrages die Einbeziehung begehrt hat, ist die oben aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig".

Dass der Senat damit der Sache nach der von der Klägerin nicht für richtig gehaltenen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts gefolgt ist, stellt keinen Gehörsverstoß dar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO .

Vorinstanz: BVerwG, 5 B 174/07 vom 22.05.2008,