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BVerwG - Entscheidung vom 27.01.2009

3 B 108.08; 3 C 7.09

Normen:
VwVfG § 49a Abs. 1
VwVfG § 49a Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 3 B 108.08; 3 C 7.09

DRsp Nr. 2009/4021

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Juli 2008 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwVfG § 49a Abs. 1 ; VwVfG § 49a Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob ein zurückgeforderter Subventionsbetrag nach § 49a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LVwVfG Bad.-Württ. (§ 49a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG ) zu verzinsen ist, wenn die Rückforderung darauf beruht, dass die zuwendungsfähigen Gesamtkosten des geförderten Vorhabens niedriger sind als sie dem Subventionsbescheid zugrunde gelegt worden sind und der Bescheid die Förderhöhe unter den Vorbehalt der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten gestellt hat.

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 7.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 2810/06