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BVerwG - Entscheidung vom 15.01.2009

3 B 95.08; 3 C 4.09

Normen:
GG Art. 12 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 3 B 95.08; 3 C 4.09

DRsp Nr. 2009/4007

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Juni 2008 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hinweis auf die Einhaltung geprüfter Qualitätsstandards im Lichte der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG eine irreführende und deshalb berufswidrige Werbung eines niedergelassenen Zahnarztes darstellt.

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 4.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Vorinstanz: OVG - Nordrhein-Westfalen, 13 A 1712/06 vom 26.06.2008,