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BVerwG - Entscheidung vom 04.02.2009

6 B 7.09

Normen:
VwGO § 152a

BVerwG, Beschluss vom 04.02.2009 - Aktenzeichen 6 B 7.09

DRsp Nr. 2009/3997

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2008 - BVerwG 6 B 70.08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ( § 152a VwGO ) hat keinen Erfolg.

Große Teile der Begründung der Anhörungsrüge beziehen sich auf Gehörsverstöße, die nach Ansicht des Klägers im Berufungsverfahren stattgefunden haben. Insoweit bleibt die Anhörungsrüge bereits deswegen erfolglos, weil mit ihr nur geltend gemacht werden kann, dass das rechtliche Gehör neu und eigenständig durch das Gericht verletzt worden sei, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet ( BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126 f. unter Verweis auf: BVerfG, Beschluss des Plenums vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <410 f.> und Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 - NJW 2007, 3418 ; zuvor bereits: BSG, Beschluss vom 7. April 2005 - B 7a AL 38/05 B - NJW 2005, 2798 ).

Der Kläger zeigt auch sonst nicht auf, dass der Senat in dem Beschluss vom 18. Dezember 2008 entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Er lässt die Erwägungen, die der Senat in den Gründen seines Beschlusses angestellt hat, in großem Umfang unbeachtet. Es ist nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO , das Gericht zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO .

Vorinstanz: BVerwG, 6 B 70/08 vom 18.12.2008,