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BVerwG - Entscheidung vom 03.02.2009

9 B 8.09

Normen:
GKG § 66 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 9 B 8.09

DRsp Nr. 2009/3994

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil gegen die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2008, mit dem die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 26. August 2008 zurückgewiesen wurde, kein Rechtsmittel gegeben ist.

Denn gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.

Zudem ist der gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG für die Beschwerde vorausgesetzte Wert des Beschwerdegegenstands i.H.v. 200 EUR nicht gegeben. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, in dem über die Erinnerung gegen den Kostenansatz von 50 EUR entschieden wurde, den Kläger um mehr als 200 EUR beschwert.

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage im Beschluss zugelassen ( § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 So 93/08