Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 15.07.2009

9 B 70.09

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
NKAG,NI § 9

BVerwG, Beschluss vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 9 B 70.09

DRsp Nr. 2009/18002

Auslegung und Anwendung des Vorteilsbegriffs nach § 9 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz ( NKAG ) und einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 219,24 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; NKAG ,NI § 9 ;

Gründe:

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die sinngemäß aufgeworfene Frage,

  unter welchen Voraussetzungen verschiedene Betriebsarten, die unter einheitlicher Betriebsbezeichnung und -führung ausgeübt werden, entweder gesondert nach dem jeweiligen Tätigkeitsbereich oder einheitlich zum Fremdenverkehrsbeitrag zu veranlagen sind, 

vermag eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Das Oberverwaltungsgericht hat in Auslegung und Anwendung des Vorteilsbegriffs nach § 9 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz und der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten (FVBS) angenommen, dass die der Beitragspflicht unterliegenden Vorteile und Gewinnmöglichkeiten aus dem Fremdenverkehr in der Regel auch dann je nach Art der fremdenverkehrsbezogenen Tätigkeit verschieden und daher regelmäßig gesondert zu ermitteln seien, wenn diese Tätigkeiten unter einheitlicher Betriebsführung ausgeübt würden. Die von der Klägerin angeführten Gründe zwängen nicht dazu, deren Betrieb bestehend aus einem Hotel Garni, einem Restaurant und Ferienwohnungen einheitlich nach dem für die Betriebsart "Hotel, Gasthof, Pension" gemäß der FVBS geltenden Vorteils- und Mindestgewinnsatz zu veranlagen und nicht - wie geschehen - gesondert nach den für die einzelnen Tätigkeitsbereiche maßgeblichen Sätzen. Der Restaurantbetrieb erwirtschafte den größten Teil des Gesamtumsatzes, was darauf hindeute, dass dieser Betriebsart unabhängig von dem daneben ausgeübten Hotel- und Ferienwohnungsbetrieb eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukomme; dies rechtfertige deren getrennte Veranlagung. Ferner sei nicht erkennbar, dass die Anwendung des für "Ferienwohnungen" geltenden Vorteils- und Gewinnsatzes auf den Ferienwohnungsbetrieb der Klägerin willkürlich sei; auch wenn das Betriebspersonal nach dem Vorbringen der Klägerin übergreifend in allen Sparten eingesetzt werde, ändere dies nichts am Charakter des Tätigkeitsbereichs "Ferienwohnungsvermietung". Auch die gesonderte Veranlagung des Hotelbetriebs sei nicht sachwidrig, zumal die Klägerin das Hotel selbst als Hotel Garni bewerbe.

Die Klägerin setzt sich mit diesen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts nicht auseinander, sondern verweist im Wesentlichen nur darauf, dass nach ihrem Betriebskonzept der Personal- und Sachaufwand für das Hotel und die Ferienwohnungen überdurchschnittlich sei. Daher genügt die Grundsatzrüge bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO . Zudem weist die Beschwerde keine Bezüge zum revisiblen Recht auf. Das gilt auch dann, wenn sich die Grundsatzrüge der Sache nach auf Art. 3 Abs. 1 GG beziehen sollte. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass gerade das Gleichheitsgebot bei der Anwendung auf den vorliegenden Fall ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Schließlich ist nicht erkennbar, dass sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren fallübergreifend beantworten lässt. Auch das Oberverwaltungsgericht hat seine Auffassung, es sei nicht geboten, die im Betrieb der Klägerin zusammengefassten Tätigkeiten abweichend vom Regelfall einheitlich zum Fremdenverkehrsbeitrag zu veranlagen, auf eine Bewertung der Umstände des Einzelfalles gestützt. Letztlich wendet sich die Beschwerde auch lediglich gegen die vom Oberverwaltungsgericht im konkreten Fall vorgenommene Wertung der Sach- und Rechtslage.

2.

Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil es die Nichterhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen in der Ortschaft Wittmund nicht beanstandet habe, wird weder ausdrücklich noch der Sache nach eine bestimmte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerde darauf, nach Art einer Berufungsbegründung darzulegen, weshalb es nach den örtlichen Umständen mit Blick auf den Gleichheitssatz geboten sei, auch die Unternehmen in der Ortschaft Wittmund zum Fremdenverkehrsbeitrag heranzuziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 23.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 LC 257/07