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BVerwG - Entscheidung vom 25.05.2009

5 C 30.08

Normen:
VermG § 3 Abs. 1
AusglLeistG § 6 Abs. 2
VwGO § 137 Abs. 1

BVerwG, Urteil vom 25.05.2009 - Aktenzeichen 5 C 30.08

DRsp Nr. 2009/15617

Ausgleichsleistungsrecht: Verbot bedingter Abtretungen vermögensrechtlicher Ansprüche im Ausgleichsleistungsrecht; Entsprechende Anwendung des Verbots bedingter Abtretungen vermögensrechtlicher Ansprüche i.R. nicht formbedürftigen Abtretungen nicht grundstücksbezogener Ansprüche auf Ausgleichsleistungen

Das Verbot bedingter Abtretungen von vermögensrechtlichen Ansprüchen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Teils. 2 VermG) ist im Ausgleichsleistungsrecht jedenfalls dann nicht gemäß § 6 Abs. 2 AusglLeistG entsprechend anzuwenden, wenn es eine nicht formbedürftige Abtretung nicht grundstücksbezogener Ansprüche auf Ausgleichsleistungen betrifft.

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Januar 2008 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Dresden zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

VermG § 3 Abs. 1; AusglLeistG § 6 Abs. 2; VwGO § 137 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für die Enteignung einer Kommanditgesellschaft, an der ihr verstorbener Großvater (F.W.) beteiligt war.

Die Gesellschaft war auf dem Gebiet der früheren DDR ansässig und betrieb ein Verlagshaus mit Druckerei, das eine Tageszeitung herausgab. Sie wurde 1946 auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet. F.W., der dadurch seine Anteile verloren hatte, starb im Jahre 1975 und wurde von seiner Tochter, L.P., der Mutter der Klägerin, beerbt. Diese machte ab 1990 vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug auf das Unternehmen geltend.

Im Rahmen eines notariellen Übergabevertrages vom 25. August 1997 trat L.P. ihre Ansprüche auf Entschädigung bzw. Ausgleichsleistung zu einem Drittel an die Klägerin ab. Die Abtretung erfolgte nach § 4 des Vertrages (Rechte nach dem EALG) "unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein Kaufvertrag über das Grundstück ... zustande gekommen ist und dass der Kaufpreis hinterlegt wurde". Die in dieser Klausel formulierten Voraussetzungen wurden noch im Jahre 1997 erfüllt.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2005 lehnte der Beklagte gegenüber der Klägerin und weiteren Antragstellern die Gewährung von Ausgleichsleistungen für den Verlust von Gesellschaftsanteilen ab. Zwar seien alle Antragsteller antragsberechtigt, und ihre Rechtsvorgänger hätten auf besatzungshoheitlicher Grundlage ihre Anteile an der Kommanditgesellschaft verloren. Allerdings sei ein Anspruch gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen, weil das Presseunternehmen mit seinen Veröffentlichungen in der Zeit des Nationalsozialismus dem herrschenden System erheblichen Vorschub geleistet habe.

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 8. Januar 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ausgleichsleistung unabhängig von der Frage des Vorschubleistens jedenfalls deshalb nicht zu, weil die Abtretung des Anspruchs unter einer Bedingung erfolgt und daher unwirksam sei. Dies folge aus der Vorschrift über die Unzulässigkeit einer bedingten Abtretung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Teils. 2 VermG, die auch im Ausgleichsleistungsrecht gemäß der Verweisung in § 6 Abs. 2 AusglLeistG entsprechend anzuwenden sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer auf Gewährung einer Ausgleichsleistung zielenden Revision und macht geltend, im Ausgleichsleistungsrecht sei das vermögensrechtliche Bedingungsverbot gerade nicht anwendbar, weil sich die Regelung des § 6 Abs. 2 AusglLeistG nur auf die Organisations- und Verfahrensregelungen in den Abschnitten V und VI des Vermögensgesetzes beziehe.

Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen das angefochtene Urteil.

II

Die Revision der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ), ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ). Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass das im Vermögensgesetz normierte Verbot der bedingten Abtretung eines gesetzlich entstandenen Anspruchs (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Teils. 2 VermG) im Ausgleichsleistungsrecht wegen § 6 Abs. 2 AusglLeistG uneingeschränkt und damit auch im Streitfall entsprechend anzuwenden sei, ist mit diesen bundesrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar (1.). Ob die von der Klägerin begehrte Ausgleichsleistung wegen Vorliegens der Voraussetzungen in § 1 Abs. 4 AusglLeistG (erhebliches Vorschubleisten) ausgeschlossen ist, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, da das Verwaltungsgericht insoweit bisher keine Feststellungen getroffen hat (2.).

1.

Ein Ausgleichsleistungsanspruch der Klägerin ist hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Anspruch in dem notariellen Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgetreten worden ist. Vielmehr konnte L.P., in deren Person als Erbin des Geschädigten der Leistungsanspruch mit dem Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes (Gesetz vom 27. September 1994, BGBl. I S. 2624) am 1. Dezember 1994 entstanden ist, diesen Anspruch auch aufschiebend bedingt in wirksamer Weise an die Klägerin abtreten, so dass er - vorbehaltlich des Eingreifens von Ausschlussgründen - nach Eintritt der Bedingung in dem von der Abtretung umfassten Umfang von einem Drittel auf sie übergegangen ist.

Ausgleichsansprüche nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG, die in der Person des Geschädigten oder - wie hier - seiner Erben bzw. Erbeserben bereits entstanden sind, sind entsprechend den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (§§ 398 ff. BGB ) abtretbar. Aus dem Ausgleichsleistungsgesetz ergeben sich hierfür keine Abtretungsbeschränkungen oder -verbote (Urteil vom 23. Oktober 2008 - BVerwG 5 C 31.07 - DVBl 2009, 320 ). Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Teils. 2 VermG normierte Regelung über die Bedingungsfeindlichkeit einer Abtretung ("die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt") ist hier nicht kraft der Verweisungsnorm in § 6 Abs. 2 AusglLeistG anwendbar.

Nach dieser Verweisungsvorschrift gelten für die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 dieses Gesetzes die Bestimmungen des Vermögensgesetzes und des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes entsprechend. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AusglLeistG geht auf § 4 Abs. 2 des Gesetzentwurfs vom 10. Mai 1993 (BTDrucks 12/4887, S. 13) zurück, nach dessen weiter Formulierung "für die Durchführung dieses Gesetzes ... die Bestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend" gelten sollten. Der letztlich in Kraft getretene Wortlaut des § 6 Abs. 2 AusglLeistG zählt im Unterschied dazu zwar die Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes, um deren Durchführung es geht, konkret auf (§§ 1, 2 und 5), belässt es aber hinsichtlich der für entsprechend anwendbar erklärten Regelungen bei dem pauschalen Verweis auf die "Bestimmungen des Vermögensgesetzes", welchen er um den Hinweis auf § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes ergänzt. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte geben damit hinreichenden Aufschluss darüber, welche Vorschriften des Vermögensgesetzes von § 6 Abs. 2 AusglLeistG erfasst werden sollen und welche nicht. Es spricht jedoch viel dafür, dass § 6 Abs. 2 AusglLeistG jedenfalls die Regelungen in den §§ 22 ff. VermG (V. Abschnitt) über die Organisation in Bezug nimmt. Denn die Zweckbestimmung in § 6 Abs. 2 AusglLeistG ("Für die Durchführung ...") greift die Wortwahl in der Überschrift des § 22 VermG sowie dessen Abs. 1 Satz 1 auf, der am Anfang des V. Abschnitts des Vermögensgesetzes (Organisation) steht. Zudem ist die Bezugnahme auf die Organisationsvorschriften des Vermögensgesetzes insofern geboten, als das Ausgleichsleistungsgesetz entsprechend differenzierte Organisationsbestimmungen nicht aufweist.

Weder diese noch die Frage, ob und in welchem Umfang sich die Verweisung in § 6 Abs. 2 AusglLeistG auf die Vorschriften in den Abschnitten I bis IV des Vermögensgesetzes (und damit dessen § 3) sowie auf die Verfahrensregelungen des VI. Abschnitts (§§ 30 ff. VermG) erstreckt, bedarf hier jedoch einer Entscheidung. Denn die in Rede stehende Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Teils. 2 VermG ist im Ausgleichsleistungsrecht jedenfalls dann nicht gemäß § 6 Abs. 2 AusglLeistG entsprechend anwendbar, wenn es - wie hier unstreitig - um eine nicht formbedürftige Abtretung nicht unmittelbar grundstücksbezogener Ansprüche auf Ausgleichleistungen geht. Dem für die Einführung des Formzwangs und der Bedingungsfeindlichkeit maßgeblichen Bedürfnis nach einem Schutz vor Umgehungsgeschäften sowie nach Rechtsklarheit, von welchem sich der Gesetzgeber leiten ließ, wird in Fallkonstellationen wie der vorliegenden bereits auf andere Art und Weise hinreichend Rechnung getragen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

a)

Die Erschwerung von Abtretungen im Vermögensrecht durch die Einführung der Beurkundungspflicht dient, wovon das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 25. Juni 2003 - BVerwG 8 C 12.02 - (Buchholz 428.1 § 15 InVorG Nr. 2) unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (namentlich in BTDrucks 12/2480 S. 39 ff.) erkennbar ausgegangen ist, dem Zweck, Umgehungsgeschäften entgegenzuwirken, die die ursprünglich formfreie Abtretungsmöglichkeit vermögensrechtlicher Ansprüche (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG i.d.F. der Bekanntmachung in BGBl. I 1991 S. 958 ff.) ermöglicht hatte, da sie für Mehrfachabtretungen missbraucht wurde, um von steigenden Grundstückspreisen zu profitieren. Aus dem Zusammenhang der - erkennbar am Vorbild in § 925 Abs. 2 BGB orientierten - Bestimmung über das Bedingungsverbot mit der nachstehenden Bestimmung über das Gebot notarieller Beurkundung (sowie der hierzu gegebenen Erläuterungen, vgl. BTDrucks 12/2480 a.a.O.) ist zu folgern, dass im Vermögensrecht zumindest grundstücksbezogene Abtretungen zugleich bedingungsfeindlich und formbedürftig sind. Ob aber im Vermögensrecht eine mangels Grundstücksbezugs formfreie Abtretung (gleichwohl) zwingend ohne Bedingung zu vereinbaren ist, kann und muss im Streitverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit ebenso offen bleiben wie die vorbezeichnete Frage des exakten Umfangs der von § 6 Abs. 2 AusglLeistG für die Durchführung dieses Gesetzes geforderten entsprechenden Anwendung der vermögensrechtlichen Bestimmungen. Die erwähnte Missbrauchsgefahr stellt sich bei einem Anspruch auf Ausgleichsleistungen, der - wie im vorliegenden Fall - nicht auf einem (besatzungshoheitlichen) Verlust eines Grundstücks beruht, nämlich nicht.

b)

Darüber hinaus dienen der Formzwang und die Bedingungsfeindlichkeit im Vermögensrecht der Rechtsklarheit. Sie sollen den zuständigen Behörden die Feststellung erleichtern, wer berechtigter Anspruchsteller ist und wer nicht. Demgegenüber ist das Ausgleichsleistungsgesetz unter anderem - und für den Streitfall bedeutsam - dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl hinsichtlich seiner materiellen Voraussetzungen als auch seiner verfahrensmäßigen Abwicklung entweder ein zulässig eingeleitetes vermögensrechtliches Verfahren oder eine sonstige Beantwortung vermögensrechtlicher (namentlich § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG betreffender) Fragestellungen voraussetzt. Dies betrifft, wie der erkennende Senat im Urteil vom 14. Februar 2008 - BVerwG 5 C 16.07 - (BVerwGE 130, 214 <Rn. 25> "enge Koppelung") dargelegt hat, auch und gerade Fragen seiner verfahrensmäßigen Einleitung sowie die Art und Weise der berechtigten Geltendmachung von Ansprüchen. Dementsprechend stehen in aller Regel vor einer behördlichen Entscheidung über einen Ausgleichsleistungsanspruch die in formeller und materieller Hinsicht Berechtigten bzw. Nichtberechtigten fest.

Dass nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG Verfahren auf Gewährung von Ausgleichsleistungen auch ohne vorangehendes vermögensrechtliches Verfahren und hierin erfolgter Vorklärung von Schädigung und evtl. Berechtigten möglich sind, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht, zumal für solche eigenständigen Anträge die Antragsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG sicherstellt, dass der Kreis der Antragsteller, deren Berechtigung zu prüfen ist, alsbald feststand.

Für eine entsprechende Anwendung des Verbots der bedingten Abtretung fehlt im Ausgleichsleistungsrecht zudem das Bedürfnis. Im Gegensatz zum Vermögensrecht besteht hier kein so gewichtiges Interesse an einer schnellen, einfachen und rechtssicheren Feststellung der Berechtigung, dass es die entsprechende Anwendung des in § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 AusglLeistG gerade nicht ausdrücklich ausgesprochenen Verbots einer bedingten Abtretung in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Teils. 2 VermG rechtfertigte. Im Vermögensrecht sind Rechtsunsicherheit und etwa langwierige Verfahren zur Klärung, ob eine bedingte Abtretung wirksam geworden ist, geeignet, die Rückgabe eines Vermögenswertes und damit dessen sinnvolle weitere Verwendung zu verzögern. Im Ausgleichsleistungsrecht geht es in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen nicht die Rückgabe beweglicher Sachen (§ 5 AusglLeistG) im Raum steht, allein um eine Ausgleichsleistung in Geld, bei der durch Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung lediglich der Verwaltungsaufwand erhöht und die Festsetzung der Ausgleichsleistung verzögert werden kann.

Für eine Auslegung des § 6 Abs. 2 AusglLeistG dahin, dass er in Fällen wie dem vorliegenden keine entsprechende Anwendung auch des § 3 Abs. 1 Satz 2 Teils. 2 VermG umfasst, spricht systematisch, dass § 5 Abs. 3 AusglLeistG ausdrücklich eine entsprechende Anwendung des § 10 VermG anordnet; das Ausgleichsleistungsgesetz selbst geht daher davon aus, dass die entsprechende Anwendung des Vermögensgesetzes jedenfalls nicht alle Regelungen des Abschnittes II des Vermögensgesetzes umfasst.

c)

Selbst wenn durch eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Teils. 2 VermG eine gewisse Verwaltungsvereinfachung erreicht werden könnte, rechtfertigte diese nach Art und Gewicht nicht die entsprechende Anwendung des vermögensrechtlichen Ausschlusses der bedingten Abtretung auf Ausgleichsleistungsansprüche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausgleichsleistungsgesetzes in der Person des Zedenten entstanden sind, deren Berechtigter im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist fest stand und bei denen es im Zeitpunkt der Entscheidung über den Ausgleichsleistungsanspruch zwischen allen Beteiligten außer Streit steht, dass die Bedingung der Abtretung eingetreten und die Abtretung nach zivilrechtlichen Grundsätzen wirksam geworden ist. Denn jedenfalls in einem solchen Fall sind Sinn und Zweck der vermögensrechtlichen Bedingungsfeindlichkeit von Abtretungen ebenso wenig berührt wie das von § 925 Abs. 2 BGB verfolgte Ziel der Klarheit der Verhältnisse im Grundstücksverkehr. In einem solchen Fall ist eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Teils. 2 VermG nicht durch ein Schutz- oder Vereinfachungsbedürfnis der Behörde zu rechtfertigen und bewirkte einen unverhältnismäßigen, dann durch eine einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 2 AusglLeistG wieder abzuwendenden Eingriff in die Vertragsfreiheit von Zedent und Zessionar.

Ein solcher Fall liegt hier vor.

Im Streitverfahren konnte auf Grund des das vermögensrechtliche Verfahren einleitenden Antrags (durch Frau L.P.) aus dem Jahre 1990 nach dem am 1. Dezember 1994 erfolgten Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes bis zum sechs Monate später erfolgten Ablauf der Ausschlussfrist kein Zweifel über den Schädigungsgegenstand sowie die durch die Schädigung betroffenen (natürlichen) Personen und die (berechtigten) Antragsteller bestehen. Insbesondere war von Anfang an im ausgleichsleistungsrechtlichen Verfahren klar, dass es ("nur") um eine Entschädigung für den besatzungszeitlichen Verlust von Gesellschaftsanteilen natürlicher Personen an einer Kommanditgesellschaft (und nicht um grundstücksbezogene Ansprüche) ging.

Dem entspricht, dass die Behörde die ihr vor ihrer im Jahre 2005 getroffenen Entscheidung mitgeteilte Teilabtretung des (ursprünglich durch Frau L.P. allein geltend gemachten) Anspruchs auf die Klägerin und eine weitere Person nicht zum Anlass genommen hat, insoweit rechtliche Bedenken geltend zu machen, zumal zu diesem Zeitpunkt der Eintritt der Bedingung, welche nach den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts zu Bedenken Anlass gegeben hat, längst eingetreten war.

2.

Obgleich nach alledem der Abtretungsvertrag von 1997 zu beachten ist und ein Ausgleichsanspruch nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG nach Eintritt dieser Bedingung grundsätzlich in dem festgelegten Umfang von einem Drittel auf die Klägerin übergehen konnte, kann der Senat nicht abschließend darüber entscheiden, ob der Klägerin ein solcher Anspruch zusteht. Denn das Verwaltungsgericht hat - von seiner Rechtsauffassung aus konsequent - keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob der Anspruch - wie der Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat - nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG (erhebliches Vorschubleisten) ausgeschlossen ist. Dies wird das Verwaltungsgericht nach der deshalb gebotenen Zurückverweisung nachzuholen und zu prüfen haben, ob Gründe vorliegen, aufgrund derer der begehrten Ausgleichsleistung der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 AusglLeistG entgegensteht.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Vorinstanz: VG Dresden, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2544/05