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BVerwG - Entscheidung vom 23.11.2009

2 KSt 2.09

Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1
VwGO § 167 Abs. 1
ZPO § 775 Nr. 4 und 5

BVerwG, Beschluss vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 2 KSt 2.09

DRsp Nr. 2009/28105

Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen aus Amtshaftung im Kostenfestsetzungsverfahren

Tenor

Die sinngemäß eingelegte Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Verfahren BVerwG 2 B 71.09 wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Kläger. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1; VwGO § 167 Abs. 1 ; ZPO § 775 Nr. 4 und 5 ;

Gründe

I

Auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 12. August 2009 BVerwG 2 B 71.09 sind dem Kläger für das Beschwerdeverfahren Gerichtskosten in Höhe von 50 EUR in Rechnung gestellt worden. Gegen diese Kostenforderung wendet er sich mit der Begründung, die Kosten seien infolge fehlerhafter Sachbehandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entstanden. Es sei eine unbillige Härte, ihm diese Kosten aufzuerlegen. Inhaltlich habe sich seine Beschwerde gegen die Versagung des rechtlichen Gehörs durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gerichtet. Die Beschwerde hätte deshalb als Anhörungsrüge verstanden und beschieden werden müssen. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erteilte Rechtsmittelbelehrung sei falsch gewesen, weil sie den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, der Beschluss sei unanfechtbar. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe ihn über die zulässige Anhörungsrüge getäuscht.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die festgesetzten Kosten in Höhe von 50 EUR nicht zu erheben oder die Kostenforderung aufzuheben oder zu erlassen.

Gegen die Kostenforderung erklärt der Kläger die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen aus Amtshaftung.

II

Der nach Zugang der Kostenrechnung gestellte und deshalb als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu wertende Antrag, über den gemäß § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 BVerwG 10 KSt 5.05 NVwZ 2006, 479 ), bleibt ohne Erfolg.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier nicht vor.

Der Kläger hatte gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2009, durch den dieser den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Juli 2008 ablehnt hatte, "wegen systematischer Rechtsbeugung, Willkür, Gehörsverweigerung u.a." "weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht" erhoben. Diese Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof rechtsfehlerfrei als einen Rechtsbehelf gewertet, mit dem der Kläger weiterhin die Zulassung der Berufung anstrebte. Anders war der Schriftsatz des Klägers vom 6. Juli 2009, der sich kritisch mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg befasste, nicht zu verstehen. Der Kläger hatte in seinem Schriftsatz mehrfach präzisiert, dass er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör speziell dadurch als verletzt ansah, dass das Verwaltungsgericht die Sache nicht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG vorgelegt hatte. Auf diese Frage war der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. Juni 2009 jedoch eingegangen und hatte dargelegt, dass er eine solche Vorlage für nicht geboten hielt, weil die allein in Betracht zu ziehende Richtlinie 2000/78/EG nicht anwendbar sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache wie es die Bezeichnung der Beschwerde als "weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht" auch nahelegt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Eine fehlerhafte Sachbehandlung ist darin nicht zu erkennen.

Auch der Beschluss des Senats vom 12. August 2009 stellt keine unrichtige Behandlung der Sache dar. Der Senat hat in dem Beschluss dargelegt, weshalb die Beschwerde des Klägers unzulässig war. Ergänzend hat der Senat darauf hingewiesen, dass auch die Vorschriften über die Anhörungsrüge dem Bundesverwaltungsgericht nicht die Möglichkeit eröffnet, über behauptete Gehörsverstöße der vorigen Instanz zu entscheiden, sondern dass dies dem Gericht selbst vorbehalten ist, dem der Gehörsverstoß zur Last gelegt wird.

Weder die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs noch die des beschließenden Senats musste mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden, die auf die Möglichkeit der Anhörungsrüge hinwies. Diese Rüge ist zwar im Gesetz geregelt § 152a VwGO , stellt jedoch kein ordentliches Rechtsmittel im Sinne des § 58 VwGO dar. Da sowohl der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als auch der des beschließenden Senats mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar war, war eine Rechtsmittelbelehrung in beiden Beschlüssen nicht geboten.

Sofern sich der Kläger im Wege der Aufrechnung gegen die Kostenforderung wendet, kann diese materielle Einwendung im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG nicht geprüft werden. Rechtshemmende und rechtsvernichtende Einwendungen, wie etwa eine Aufrechnung, sind im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig unerheblich (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 19. August 1999 4 C 99.1971 [...] und vom 3. Juni 2009 6 C 07.565 [...]; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , Stand Oktober 2005, § 164 Rn. 12). Solche Einwendungen sind nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 775 Nr. 4 und 5 ZPO oder mit der Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss geltend zu machen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls in Betracht, wenn die Einwendung unstrittig ist oder wenn mit einer rechtskräftig titulierten Forderung aufgerechnet wird; das ist hier nicht der Fall. Die zur Aufrechung gestellte Forderung des Klägers ist nicht einmal ansatzweise konkretisiert.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO , § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG .