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BVerwG - Entscheidung vom 07.07.2009

9 B 42.09; 9 B 30.09

Normen:
VwGO § 67 Abs. 4
VwGO § 138
VwGO § 152a Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 9 B 42.09; 9 B 30.09

DRsp Nr. 2009/16734

Anwendbarkeit des § 67 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) im Verfahren über eine Anhörungsrüge gem. § 152a Abs. 2 S. 5 VwGO

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2009 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 ; VwGO § 138 ; VwGO § 152a Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO ist diese Vorschrift auch im Verfahren über die Anhörungsrüge anwendbar. Unabhängig davon geht die Anhörungsrüge auch in der Sache fehl. Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG , § 138 Nr. 3 VwGO ) verpflichtet das Gericht, maßgebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; es ist nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen. Mit ihrer Anhörungsrüge wenden sich die Kläger jedoch lediglich gegen die im Beschluss vom 14. Mai 2009 geäußerte Rechtsauffassung des Senats und verfehlen so den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG . Entgegen der Annahme der Kläger garantiert das rechtliche Gehör auch keine "Vertretungsfreiheit" des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .