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BVerwG - Entscheidung vom 09.12.2009

3 KSt 5.09

Normen:
GKG § 66

BVerwG, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 3 KSt 5.09

DRsp Nr. 2010/1688

Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13. November 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13. November 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 ;

Gründe

Die "Beschwerde" des Klägers gegen die Erhebung der "Beschwerdegebühr" in Höhe von 50 EUR ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2009 nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen. Zur Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz ( GKG ) der in der Geschäftsverteilung des Senats vorgesehene Berichterstatter als Einzelrichter berufen (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 ).

Dem Kläger kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt und kein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtsgebühren als beabsichtigtes Rechtsmittel aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm als Unterlegenem des Verfahrens BVerwG 3 B 72.09 die Zahlung der Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) abverlangt wird. Er ist der Ansicht, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt bzw. den ebenfalls rechtwidrigen Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 nicht auch noch honorieren zu müssen, zumal noch ein Antrag auf Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts anhängig und unbeschieden sei.

Diese Einwände richten sich sachlich gegen die Kosten(grund)entscheidung im Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 72.09, nämlich gegen den Ausspruch, dass der Kläger die Kosten jenes Verfahrens zu tragen hat. Rechtliche Grundlage dafür war § 154 Abs. 1 VwGO , der die Verpflichtung zur Kostentragung allein mit dem formalen Umstand des Unterliegens im Verfahren verknüpft. Im Verfahren über den Kostenansatz (§ 19 GKG ) ist die vorangegangene Kostenentscheidung zugrunde zu legen. Das Gesetz lässt keinen Raum, sie infrage zu stellen oder gar jene materiell-rechtlichen Fragen erneut zur Diskussion zu stellen, deren Überprüfung im Rechtsmittelverfahren erstrebt worden war.

Der Gebührentatbestand in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses ist erfüllt. Er verlangt unter anderem, dass eine im Kostenverzeichnis nicht besonders aufgeführte Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen worden ist. Von einer solchen Beschwerde ist der Senat im Beschluss vom 20. Oktober 2009 - zugunsten des Klägers - ausgegangen. Mit der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Eine (rechtlich unstatthafte) Anrufung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (§ 11 VwGO ) durch den Kläger könnte daran nichts ändern und insbesondere die Pflicht zur Kostentragung weder aufschieben noch mindern.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG .

Vorinstanz: