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BVerfG - Entscheidung vom 14.09.2009

1 BvR 1993/09

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2
SGG § 170 Abs. 5

Fundstellen:
NZS 2010, 322

BVerfG, Beschluss vom 14.09.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 1993/09

DRsp Nr. 2009/23418

Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs

Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn das Revisionsgericht in der zuständigen Fachgerichtsbarkeit die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ; SGG § 170 Abs. 5 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ).

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft ist, wenn - wie hier - das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist (vgl. BVerfGE 8, 222 <225>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 <217>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, [...], Rn. 13). Hieran ändert auch die Bindungswirkung des Revisionsurteils - hier gemäß § 170 Abs. 5 SGG - nichts (vgl. BVerfGE 8, 222 <225>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 <217>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, [...], Rn. 13).

Das Bundesverfassungsgericht hat von diesem Grundsatz allerdings dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Betroffene im weiteren fachgerichtlichen Verfahren mit seinem Begehren keinen Erfolg mehr haben kann (vgl. BVerfGE 78, 58 <68>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -; NJW 2001, S. 216 <217>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, [...], Rn. 13). Ein solcher Erfolg ist hier zwar ausgeschlossen. Mit seinem eigentlichen Begehren, nämlich der Nichtberücksichtigung der Stromkostenrückzahlung als Einkommen, kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg mehr haben, da das Landessozialgericht an die diesbezüglichen Ausführungen des Bundessozialgerichts gebunden ist.

Die fehlenden Erfolgsaussichten sind jedoch unbeachtlich, wenn nicht sicher ist, dass es für den fachgerichtlichen Prozessausgang überhaupt auf die vom Revisionsgericht mit Bindungswirkung entschiedene Rechtsfrage ankommt. Anderenfalls würde das Bundesverfassungsgericht abstrakt über eine möglicherweise nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage entscheiden. Dies wäre mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht vereinbar.

Vorliegend steht nicht sicher fest, dass es für den Ausgang des fachgerichtlichen Verfahrens auf die vom Bundessozialgericht bindend entschiedene und vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Rechtsfrage ankommt. Zu den vom Landessozialgericht noch zu treffenden Feststellungen gehören nämlich auch die Anspruchsvoraussetzungen der Erwerbsminderung und der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Landessozialgericht zu dem Ergebnis kommt, dass dem Beschwerdeführer überhaupt kein Leistungsanspruch zusteht, so dass es auf die Anrechnung der Stromkostenrückzahlung als Einkommen nicht ankäme.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BSG, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen B 8 SO 35/07 R
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SO 26/06
Vorinstanz: SG Detmold, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 97/06
Fundstellen
NZS 2010, 322