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BVerfG - Entscheidung vom 03.03.2009

2 BvR 239/09

Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 239/09

DRsp Nr. 2009/6627

Voraussetzungen für eine Auferlegung einer Missbrauchsgebühr gem. § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ( BVerfGG )

Tenor:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 EUR (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

1.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie setzt sich in keiner Weise mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinander und lässt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht einmal im Ansatz erkennen.

2.

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 EUR ist gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG veranlasst, weil der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts weiter auf einer Entscheidung über seine offensichtlich aussichtslose Verfassungsbeschwerde bestanden hat. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden gehindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Aue, vom 08.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 560 Js 37913/08