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BVerfG - Entscheidung vom 30.06.2009

1 BvR 470/09

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 1
SGB X § 24 Abs. 1
BerHG § 1 Abs. 1
BVerfGG § 93a Abs. 2

Fundstellen:
DÖV 2009, 820
FF 2009, 513
FamRZ 2009, 1655
JurBüro 2009, 545
NJW 2009, 3420
RVGreport 2009, 359
Rpfleger 2009, 685
info also 2009, 174

BVerfG, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 470/09

DRsp Nr. 2009/17990

Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf ein verwaltungsgerichtliches Anhörungsverfahren vor Bewilligung von Beratungshilfe

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein mittelloser Rechtsuchender, der geltend macht, eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit werde zu Unrecht zurückgefordert, darauf verwiesen wird, sich vor Gewährung der Beratungshilfe durch Nachfrage bei der Agentur für Arbeit um eine Klärung der Angelegenheit zu bemühen. Denn auch einen bemittelter Rechtsuchender würde wahrscheinlich im Verfahren der Anhörung keinen Rechtsanwalt hinzuziehen, da dessen Kosten auch im Falle späteren Obsiegens insoweit nicht erstattungsfähig wären.

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; SGB X § 24 Abs. 1 ; BerHG § 1 Abs. 1 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe.

I.

1.

Die Beschwerdeführerin erhielt von der Bundesagentur für Arbeit ein Schreiben, wonach Erkenntnisse vorlägen, dass eine bestimmte Leistung zu Unrecht bezogen worden sei. Da die Beschwerdeführerin eine Änderung der Verhältnisse nicht angezeigt habe, sei eine Überzahlung entstanden. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Unterschrift im Leistungsantrag bestätigt, über ihre Mitteilungspflichten unterrichtet worden zu sein. Es wurde ihr nach § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB X ) Gelegenheit gegeben, sich zu dem dargestellten Sachverhalt zu äußern.

Der von der Beschwerdeführerin eingeschaltete Rechtsanwalt erklärte, dass sich seine Mandantin nicht daran erinnern könne, den Leistungsantrag unterschrieben zu haben. Es begründe sich der Verdacht, dass der von ihr getrennt lebende Ehemann den Antrag gestellt habe.

Der Beratungshilfeantrag wurde vom Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung blieb ebenso erfolglos wie die zuletzt erhobene Anhörungsrüge. Das Amtsgericht bezog sich auf

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Beratungshilfegesetz ( BerHG ) und hielt es für zumutbar, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst durch Nachfrage bei der Agentur für Arbeit um eine Klärung der Angelegenheit bemühe.

2.

Mit ihrer gegen die gerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG .

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist sie zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Es ist nicht substantiiert dargelegt, dass das Amtsgericht die Bedeutung und Tragweite der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin dadurch verkannt hat, dass es die Beratung durch die zuständige Behörde im Anhörungsverfahren für zumutbar gehalten hat.

Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit 20 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet auch im außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 -, NJW 2009, S. 209 ff.). Danach ist ein unbemittelter Rechtsuchender einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Der Rechtsuchende darf zunächst auf zumutbare andere Möglichkeiten für eine fachkundige Hilfe bei der Rechtswahrnehmung verwiesen werden (vgl. BVerfG, NJW 2009, S. 209 <210>).

Der Begriff der Zumutbarkeit wird von den Fachgerichten überdehnt, wenn ein Rechtsuchender für das Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe Behörde verwiesen wird, gegen die er sich mit dem Widerspruch richtet (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, [...]). Die hier angegriffenen Beschlüsse betreffen jedoch das Verfahrensstadium der Anhörung. Insoweit sind nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin gegen die Auslegung des Amtsgerichts keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit dem Kostenrisiko eines bemittelten Rechtsuchenden auseinander. Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts können im Erfolgsfall für das Widerspruchsverfahren (§ 63 Abs. 2 SGB X ), nicht aber für ein Anhörungsverfahren erstattet werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 9a/9 RVs 13/89 -, SozR 3-1300 § 63 Nr. 1). Der Bemittelte würde unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in jedem Fall die Kosten der Rechtsverfolgung tragen und damit seine vorhandenen Mittel schmälern.

Die Inanspruchnahme einer Beratung durch die Behörde, zu der diese insbesondere nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB I ) verpflichtet ist, erscheint hier nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin auch nicht unzumutbar. Die Behörde hat nach § 2 Abs. 2 SGB I die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften und der Ausübung von Ermessen zu beachten. Von einer Gegnerschaft zwischen Behörde und Rechtsuchendem kann erst im Widerspruchsverfahren gesprochen werden. Anders als im Fall des Widerspruchsverfahrens ist im Anhörungsstadium eine belastende Entscheidung der Behörde noch nicht getroffen worden.

Das Anhörungsschreiben enthält ein Angebot zur Kontaktaufnahme, bevor eine beeinträchtigende Regelung erfolgt.

Konkrete Umstände, die den persönlichen Kontakt mit der Behörde unzumutbar erscheinen lassen, wurden nicht vorgetragen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Göttingen, III - 1513/08 vom 02.02.2009,
Vorinstanz: AG Göttingen, III - 1513/08 vom 13.01.2009,
Vorinstanz: AG Göttingen, III - 1513/08 vom 11.12.2008,
Fundstellen
DÖV 2009, 820
FF 2009, 513
FamRZ 2009, 1655
JurBüro 2009, 545
NJW 2009, 3420
RVGreport 2009, 359
Rpfleger 2009, 685
info also 2009, 174