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BVerfG - Entscheidung vom 04.05.2009

1 BvR 995/06

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 04.05.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 995/06

DRsp Nr. 2009/13036

Verfassungsmäßigkeit der Halbanrechnung bei der Startgutschrift in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

Die über die Startgutschrift vermittelte weitere Beeinflussung der rentennaher Versicherter in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch die sog. Halbanrechnung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die über die Startgutschrift vermittelte weitere Beeinflussung der Rente der Beschwerdeführerin durch die so genannte Halbanrechnung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei den rentennahen Versicherten die halbanrechnungsbeeinflusste Startgutschrift die Rentenhöhe zwar weitgehend, aber nicht ausschließlich prägt, lassen sich die wesentlichen Erwägungen aus dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 2008 ( 1 BvR 759/05, DVBl 2008, S. 780 ) auch auf diese Versichertengruppe übertragen.

Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die übrigen als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführerin verstoßen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 114/05
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 11.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 108/04