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BVerfG - Entscheidung vom 24.11.2009

1 BvR 3324/08

Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 3324/08

DRsp Nr. 2010/1675

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung; Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ( BVerfGG ) wegen sinnentleerter Inanspruchnahme der Arbeitskapazität

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr von 500 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft. Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 <114>; BVerfGK 1, 222 <223>; stRspr). Aus der Verfassungsbeschwerde geht nicht hervor, dass das Bundessozialgericht bei der Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig unzumutbare und willkürliche Anforderungen an die Darlegungspflicht nach § 160a Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ).

Den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben worden ist. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1996 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274>). Die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers haben bereits zahlreiche andere Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten und die Verfassungsbeschwerden im wesentlichen mit immer gleich lautenden formelhaften Ausführungen allgemeiner Art und ohne Bezug zu den konkreten Verfahren begründet. Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden fehlte es durchgehend an einem geordneten Vortrag einer möglichen Verletzung von Verfassungsrecht. Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinander setzt und keine offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerden einreicht, die von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BSG, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 319/08
Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RA 59/03
Vorinstanz: SG Berlin, vom 30.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 RA 6943/01*4