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BVerfG - Entscheidung vom 23.06.2009

1 BvR 927/09

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
FMStFG § 2
FMStFG § 8

Fundstellen:
NJW 2009, 2875

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 927/09

DRsp Nr. 2009/16717

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; FMStFG § 2; FMStFG § 8;

Gründe:

I.

Nach dem am 18. Oktober 2008 in Kraft getretenen Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) hat der unter anderem zu diesem Zweck errichtete Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) die Möglichkeit, von Unternehmen des Finanzsektors bestimmte Risikopositionen zu erwerben oder auf andere Weise abzusichern (sogenannte Risikoübernahme, § 8 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz - FMStFG).

Die Beschwerdeführerin, eine 68-jährige Rentnerin, erwarb im März 2007 zum Zwecke der Altersversorgung auf Empfehlung eines Bankberaters Zertifikate der Lehman Brothers Treasury BV. Aufgrund der Insolvenz der Gesellschaften der Lehman Brothers-Gruppe sind die Zertifikate - wie die Beschwerdeführerin vorträgt - nunmehr wertlos.

II.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch das Finanzmarkstabilisierungsgesetz, insbesondere durch die §§ 2 und 8 FMStFG geltend. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, die genannten Vorschriften enthielten eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung ihrer Person gegenüber den Unternehmen des Finanzsektors. Während die genannten Finanzinstitute in der Lage seien, ihre mittlerweile wertlosen Zertifikate dem Finanzmarktstabilisierungsfonds zu dem vor Ausbruch der Finanzkrise gültigen Preis anzudienen, bestehe für sie diese Möglichkeit nicht.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.> ). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ), weil die Verfassungsbeschwerde zumindest in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Vorschriften des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes zeigt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht auf (Art. 3 Abs. 1 GG ). Die Verfassungsbeschwerde geht schon im Ansatz daran vorbei, dass die von ihr angegriffenen Regelungen auch Unternehmen des Finanzsektors gerade nicht die Möglichkeit eröffnen, wertlos gewordene Wertpapiere dem Finanzmarktstabilisierungsfonds anzudienen. Die Risikoübernahme nach § 8 Abs. 1 FMStFG verfolgt nicht den Zweck Risiken abzudecken, die sich bereits vollständig verwirklicht haben. Sie soll die Unternehmen des Finanzsektors vielmehr von dem Risikopotenzial befreien, welches in bestimmten Positionen noch vorhanden ist. Hat sich das Risiko - wie dies bei Zertifikaten eines in Insolvenz gefallenen Schuldners der Fall ist - bereits realisiert, kommt eine Risikoübernahme nur in Betracht, wenn sich neben dem bereits eingetretenen Wertverfall noch weitere Ausfall- oder Liquiditätsrisiken für das begünstigte Unternehmen verwirklichen können (vgl. Becker/Mock, FMStG, § 8 FMStFG Rn. 3 f.). Hintergrund der Regelung des § 8 Abs. 1 FMStFG ist demnach nicht die - von der Beschwerdeführerin begehrte - Subventionierung durch den Erwerb von Risikopositionen über deren eigentlichem Marktwert, sondern der Finanzmarktstabilisierungsfonds soll sich Unternehmen des Finanzsektors in Bereichen, in denen der früher vorhandene Markt zusammengebrochen ist, als Käufer zur Verfügung stellen, damit sich diese Finanzinstitute durch den Verkauf ihrer Risikopositionen zu marktgerechten Preisen wieder Liquidität verschaffen können (vgl. Kremer/Beck, in: Jaletzke/Veranneman, FMStG, § 8 FMStFG Rn. 28).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstellen
NJW 2009, 2875