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BVerfG - Entscheidung vom 10.06.2009

1 BvR 1196/09

Normen:
GG Art. 9 Abs. 3
AEntG § 7

BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 1196/09

DRsp Nr. 2009/16721

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgeberverbandes für Unternehmen der Briefdienstleistungsbranche gegen das AEntG 2009 mangels Verletzung eigener Rechte

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; AEntG § 7 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer, ein Arbeitgeberverband für Unternehmen der Briefdienstleistungsbranche, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der Fassung vom 20. April 2009 ( AEntG 2009). Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG , insbesondere weil eine Rechtsverordnung, die auf der Grundlage des § 7 AEntG 2009 erlassen werden könnte, auch für seine Mitglieder die Verpflichtung begründen könne, von einem anderen Arbeitgeberverband und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossene Tarifverträge an Stelle der von ihm abgeschlossenen anzuwenden.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist weder zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers noch im Hinblick auf zu klärende Rechtsfragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt (§ 90 Abs. 1 BVerfGG ). Er ist weder durch das pauschal angegriffene AEntG 2009 in seiner Gesamtheit noch speziell durch die in § 7 AEntG 2009 geregelte Verordnungsermächtigung unmittelbar betroffen. Zur Anordnung der Geltung anderer als der vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Tarifverträge bedarf es der Umsetzung durch den Erlass einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 7 AEntG 2009. Ob eine solche Rechtsverordnung für die Briefdienstleistungsbranche erlassen wird, ist nach dem Vortrag des Beschwerdeführers noch ungewiss. Sollte eine solche Rechtsverordnung erlassen werden, ist die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs nicht entbehrlich (§ 90 Abs. 2 BVerfGG ). Dem Beschwerdeführer stehen vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde andere zumutbare Mittel zur Verfügung, um die aus seiner Sicht drohende Verletzung seiner Grundrechte zu verhindern oder zu beseitigen. Eine verwaltungsgerichtliche Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass eine auf der Grundlage des § 7 AEntG 2009 für die Briefdienstleistungsbranche erlassene Rechtsverordnung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt, wäre nicht offensichtlich unzulässig. So hat der Beschwerdeführer selbst gegen die Rechtsverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3140) erlassen hat (Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 28. Dezember 2007 über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen, BAnz vom 29. Dezember 2007, Nr. 242, S. 8410), Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten gesucht. Seine Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg (VG Berlin, Urteil vom 7. März 2008 - 4 A 439.07 -, NZA 2008, S. 482), und die Berufung der Bundesrepublik Deutschland ist vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen worden (OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 18. Dezember 2008 - 1 B 13.08 -, ZTR 2009, S. 207, nicht rechtskräftig). Daher ist derzeit nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer nach der Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, sofern von der Verordnungsermächtigung des § 7 AEntG 2009 Gebrauch gemacht wird, nicht erneut zunächst auf dem Verwaltungsrechtsweg vorgehen könnte. Eine sofortige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erscheint nicht notwendig.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.