Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 09.12.2009

2 BvQ 84/09

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 2 BvQ 84/09

DRsp Nr. 2010/758

Untätigkeit des angerufenen ordentlichen Gerichts bei Stellung eines Antrags auf Eilrechtsschutz i.R.d. Erfordernisses vorheriger Rechtswegerschöpfung für verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 102, 197 <207>; 104, 65 <70>; stRspr) gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, [...] und vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 <1400>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat. An den entsprechenden Darlegungen im Antrag fehlt es hier. Der Antragsteller macht geltend, das Landgericht sei auf seinen Eilantrag hin untätig geblieben; er habe nicht einmal eine Eingangsmitteilung erhalten. Soweit aus seinem Vorbringen ersichtlich, hat er nicht, wie es gerade beim Ausbleiben einer Eingangsmitteilung nahe liegt, durch Sachstandsanfrage bei Gericht darauf hingewirkt, dass ein etwaiger Übermittlungsfehler bemerkt und ein etwaiges Bearbeitungsversehen zügig behoben wird. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Antragsteller im vorliegenden Fall nicht zumutbar gewesen sein sollte, sich auf diese Weise vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst selbst um die Vermeidung weiterer Verzögerung zu bemühen. Allein Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Strafvollstreckungsrichters rechtfertigen jedenfalls keine unmittelbare Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.