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BVerfG - Entscheidung vom 15.01.2009

2 BvR 2487/08

Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b

BVerfG, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 2487/08

DRsp Nr. 2009/2974

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Festsetzung einer Missbrauchsgebühr, weil die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt, weil die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2 ; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b;
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 513/08
Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 654 Js 16621/08