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BVerfG - Entscheidung vom 28.09.2009

1 BvR 1943/09

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1

BVerfG, Beschluss vom 28.09.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 1943/09

DRsp Nr. 2009/23426

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen der Sozialgerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Fälle, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht substantiiert begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er durch die sozialgerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt sein könnte.

Soweit er sich gegen die zum 1. April 2008 eingeführte Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen der Sozialgerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Fälle, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ), wendet, setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Grundgesetz grundsätzlich einen Instanzenzug nicht garantiert (vgl. BVerfGE 65, 76 <90 f.>; 89, 381 <390>; 92, 365 <410>; 107, 395 <402>; stRspr) und dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, ein bisher nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 87, 48 <61>). Vor diesem Hintergrund ist § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Verfassungsbeschwerde insofern auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: SG Bayreuth, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 793/09