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BVerfG - Entscheidung vom 01.04.2009

2 BvR 532/09

Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 532/09

DRsp Nr. 2009/9032

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert begründet wurde, der Präsidialrat den Beschwerdeführer auf diesen Mangel hingewiesen hat und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2 ;
Vorinstanz: OLG München, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Wx 146/08
Vorinstanz: LG Ingolstadt, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 2184/07
Vorinstanz: AG Ingoldstadt, vom 26.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II 18/00