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BVerfG - Entscheidung vom 27.05.2009

1 BvR 685/07

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 685/07

DRsp Nr. 2009/16730

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Festsetzung der Grundsteuer im Hinblick auf BVerfG - 1 BvR 1334/07 - 18.02.2009

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen nach § 93 Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt. Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, die auch im vorliegenden Verfahren allein die Beurteilung des Grundsteuerbescheides, nicht aber auch der Grundlagenbescheide betreffen, mit Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 1334/07 -, DB 2009, S. 773 geklärt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 LA 366/07
Vorinstanz: VG Hannover, vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1298/06