BVerfG, Beschluss vom 07.09.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 890/06
DRsp Nr. 2009/23413
Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 250.000 EUR
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ).