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BVerfG - Entscheidung vom 16.09.2009

2 BvR 31/08

Normen:
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
NJW 2010, 1191

BVerfG, Beschluss vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 31/08

DRsp Nr. 2009/22400

Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Bei der nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit vor dem Bundesverfassungsgericht kommt in objektiver Hinsicht auf dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also inhaltlich nicht befunden, so ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, über die gesetzlichen Mindestwert von 4.000 EUR hinauszugehen.

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 4.000 EUR (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Mit Kammerbeschluss vom 31. März 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt waren.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2009 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer den Gegenstandswert auf 47.001,49 EUR festzusetzen. Zur Begründung verweist er in seinem Schriftsatz vom 6. August 2009 auf den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Januar 2006, mit dem der Streitwert des finanzgerichtlichen Verfahrens auf 497.001,49 EUR festgesetzt worden ist. Daran habe sich auch der Streitwert der Verfassungsbeschwerde zu orientieren.

1.

Der Gegenstandswert ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nach § 37 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ( RVG ) unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 4.000 EUR. Nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen sind vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Dagegen kommt dem Festsetzungsantrag im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG nur eine verfahrenseinleitende Bedeutung zu; er ist für die Bestimmung des Gegenstandswerts ebenso wenig binden wie der Streitwert des Ausgangsverfahrens.

Bei der von der Kammer nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts sind die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 79, 357 <361 f.> sowie 365 <366 ff.>) entwickelten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Danach kommt in objektiver Hinsicht auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert von 4.000 EUR hinauszugehen (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>).

2.

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Antragsbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Danach kann dahinstehen, ob der Antrag auf eine Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von 47.001,49 EUR oder in Höhe von 497.001,49 EUR gerichtet ist.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 316/97
Vorinstanz: BFH, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 150/04
Fundstellen
NJW 2010, 1191