BVerfG, Beschluss vom 01.12.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 1941/09
DRsp Nr. 2009/28685
Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Tenor
Der Beschwerdeführerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin H. zur Wahrung ihrer Rechte beigeordnet.
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 17.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 180/09
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