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BVerfG - Entscheidung vom 21.04.2009

1 BvR 2310/06

Normen:
BerHG § 2 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 2310/06

DRsp Nr. 2009/13046

Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 16.000 EUR (in Worten: sechzehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BerHG § 2 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; RVG § 14 Abs. 1 ; RVG § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit einem Beschluss vom 14. Oktober 2008 hat der Senat der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin in vollem Umfang stattgegeben. Er hat dabei die angegriffene Entscheidung aufgehoben und die mittelbar angegriffene Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen ( Beratungshilfegesetz ) für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, soweit diese der Gewährung von Beratungshilfe in steuerrechtlichen Angelegenheiten entgegensteht. Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin hat der Senat der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Land Berlin je zur Hälfte auferlegt.

Mit einem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5. November 2008 hat die Beschwerdeführerin die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt und zur Begründung auf einen Schriftsatz vom 20. November 2006 Bezug genommen. Nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Angelegenheit sei ein Gegenstandswert von 6.000 EUR angemessen.

Sowohl das Bundesministerium der Justiz als auch die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin haben von einer Stellungnahme zum Festsetzungsantrag abgesehen.

II.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ; RVG ). Bei der von ihm hiernach nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts hat der Senat die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1989 (BVerfGE 79, 357 <361 f.> sowie 365 <366 ff.>) entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt.

Der Senat ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht an den Antrag gebunden. Dem Festsetzungsantrag kommt im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG nur eine verfahrenseinleitende Bedeutung zu. Der für andere gerichtliche Verfahren etwa in § 88 VwGO und § 308 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommende "ne ultra petita"-Grundsatz gilt hier nicht. Für die Bestimmung der Höhe des Gegenstandswerts ist vielmehr der Grundsatz der Wahrheit des Gegenstandswerts maßgeblich. Der Senat kann danach hier einen deutlich über den von der Beschwerdeführerin für angemessen gehaltenen Betrag hinausgehenden Gegenstandswert bestimmen.

Vorinstanz: AG Neukölln, vom 31.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 4667/06