Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 16.11.2009

1 BvR 2545/09

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 16.11.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 2545/09

DRsp Nr. 2009/27200

Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei Rückverweisung des Revisionsgerichts an das Berufungsgericht

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ).

Der Rechtsweg ist grundsätzlich nicht erschöpft, wenn ein Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist (vgl. BVerfGE 8, 222 <225 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 <217>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, NJW 2009, S. 2945 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, [...]). Dies gilt ebenso für eine zurückverweisende Rechtsbeschwerdeentscheidung des Bundesarbeitsgerichts im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 96 Abs. 1 ArbGG .

Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene im weiteren fachgerichtlichen Verfahren mit seinem Begehren keinen Erfolg mehr haben kann (vgl. BVerfGE 78, 58 <68>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, [...], m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BAG, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 ABR 24/08