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BVerfG - Entscheidung vom 24.02.2009

1 BvQ 8/09

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 5

BVerfG, Beschluss vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 1 BvQ 8/09

DRsp Nr. 2009/4476

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden im Hauptsacheverfahren

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich mit der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 188/09 erledigt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 ;

Gründe:

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde (1.) die einstweilige Aussetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs über das Ablehnungsgesuch der Antragstellerinnen vom 22. Dezember 2008, (2.) die einstweilige Aussetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 15. Januar 2009 sowie (3.) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen den Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main begehrt.

Der Antrag hat sich mit der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 188/09, die die genannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2008 und 15. Januar 2009 zum Gegenstand hatte, erledigt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.