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BSG - Entscheidung vom 08.04.2009

B 5 R 46/09 B

Normen:
BRAO § 4
BRAO § 6 Abs. 1
BRAO § 206
EuRAG § 1
EuRAG § 11
EuRAG § 13
EuRAG § 16 Abs. 1
EuRAG § 2 Abs. 1
EuRAG § 28 Abs. 1
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Halbs. 2
SGG § 169
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 08.04.2009 - Aktenzeichen B 5 R 46/09 B

DRsp Nr. 2009/17918

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Postulationsfähigkeit eines ausländischen Prozessbevollmächtigten vor dem Bundessozialgericht

Prozessrechtlich kann als Rechtsanwalt vor dem BSG nur auftreten, wer nach deutschem Recht - berufsrechtlich - befugt ist, als oder wie ein Rechtsanwalt tätig zu werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BRAO § 4 ; BRAO § 6 Abs. 1 ; BRAO § 206 ; EuRAG § 1 ; EuRAG § 11 ; EuRAG § 13 ; EuRAG § 16 Abs. 1 ; EuRAG § 2 Abs. 1 ; EuRAG § 28 Abs. 1 ; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Halbs. 2; SGG § 169 ; SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von seinem Bevollmächtigten unterzeichneten, an das Bayerische Landessozialgericht (LSG) gerichteten Schreiben vom 13.1.2009, das nach Weiterleitung durch das LSG am 23.1.2009 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 18.12.2008 zugestellten Beschluss des LSG vom 1.12.2008 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen. Es ist nicht ersichtlich und von dem Bevollmächtigten des Klägers auch nicht dargetan worden, dass er zu dem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG postulationsfähigen Personenkreis zählt. Prozessrechtlich kann als Rechtsanwalt vor dem BSG nur auftreten, wer nach deutschem Recht - berufsrechtlich - befugt ist, als oder wie ein Rechtsanwalt tätig zu werden. Die Voraussetzungen dafür bestimmen sich nach § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung ( BRAO ) sowie für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ( EuRAG ) gemäß dessen § 1 und im Übrigen nach § 206 BRAO . Soweit danach eine Tätigkeit als oder wie ein Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts nicht schon im Ansatz ausgeschlossen ist (§ 206 BRAO ), setzt sie entweder eine Rechtsanwaltszulassung nach § 6 Abs 1 BRAO , §§ 11 , 13 oder 16 Abs 1 EuRAG oder eine Aufnahme in die für den Ort der Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer nach § 2 Abs 1 EuRAG oder die Zusammenarbeit mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt nach § 28 Abs 1 EuRAG voraus. Jede dieser Rechtsstellungen vermittelt die Berechtigung, vor einem deutschen Gericht auftreten zu dürfen (vgl dazu Beschluss des 3. Senats des BSG vom 18.10.2007 - B 3 P 24/07 B).

Auf die Voraussetzungen, unter denen ein ausländischer Rechtsanwalt vor dem BSG auftreten kann, ist der Kläger im Übrigen mit Schreiben des BSG vom 12.2.2009 besonders hingewiesen worden.

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 376/06