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BSG - Entscheidung vom 17.08.2009

B 11 AL 192/08 B

Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 17.08.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 192/08 B

DRsp Nr. 2009/22684

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage zur Rücknahme von Verwaltungsakten wegen grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit

Setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Rechtsprechung des BSG zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit von Mitverschulden im Rahmen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X auseinander, so ist der Klärungsbedarf der Rechtsfrage nach dem Ausschluss grober Fahrlässigkeit iS des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X bei Wiederholung des Verwaltungsfehlers nach erneuter Prüfung und Leistungsbewilligung nicht ausreichend dargelegt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) gebotenen Weise bezeichnet.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auch auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 4. März 2009 nicht. Zweifelhaft ist schon, ob die Klägerin mit der Frage, ob ein Leistungsempfänger regelmäßig davon ausgehen darf, "dass ein augenfälliger Fehler in einem Leistungsbescheid bei erneuter Prüfung durch die Behörde nicht unentdeckt bleibt und diese einen solchen Fehler zumindest dann nicht wiederholt, wenn eine andere Leistung zu prüfen und zu gewähren ist", eine hinreichend konkrete Rechtsfrage mit Breitenwirkung formuliert, welche in einem Revisionsverfahren mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Aber selbst wenn der Beschwerdebegründung sinngemäß die Rechtsfrage nach dem Ausschluss von grober Fahrlässigkeit iS des § 45 Abs 2 Sa tz 3 Nr 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ( SGB X ) bei Fehlerwiederholung durch die Behörde nach erneuter Prüfung und weiterer Leistungsgewährung entnommen wird, zeigt diese jedenfalls den Klärungsbedarf nicht auf. Denn insoweit hätte sich die Klägerin unbeschadet der von ihr angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), insbesondere der Entscheidung vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 30/07 R, auch mit der bereits zuvor ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. November 2007 - B 11a/7a AL 14/07 R (BSG SozR 4-1500 § 128 Nr 7) auseinandersetzen müssen, welche sich mit der Thematik der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit von Mitverschulden im Rahmen von § 45 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB X beschäftigt. Insoweit hätte es auch der Darlegung bedurft, welche Fragen trotz dieser Entscheidung noch offen geblieben und im vorliegenden Fall in entscheidungserheblicher Weise weiter klärungsbedürftig sind. Soweit die Beschwerdebegründung darüber hinaus davon ausgeht, dass ausgehend vom subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff und angesichts mehrerer fehlerwiederholender Bewilligungsbescheide innerhalb von fünf Tagen jedenfalls der Klägerin grobe Fahrlässigkeit nicht mehr vorgeworfen werden könne, wendet sie sich im Ergebnis gegen die Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz im Einzelfall. Diese ist indessen nicht Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; stRspr).

Die unzulässige Beschwerde ist daher zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 172/07
Vorinstanz: SG Frankfurt/M., - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 3863/03