Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 14.08.2009

B 11 AL 84/09 B

Normen:
SGB III § 127 Abs. 2
SGB III § 434r Abs. 1

BSG, Beschluss vom 14.08.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 84/09 B

DRsp Nr. 2009/22682

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Anwendbarkeit der Übergangsregelung für ältere Arbeitnehmer ab 1.1.2008

War der Restanspruch auf Arbeitslosengeld mit Ablauf des 31.12.2007 erschöpft, so kommt ein Anspruch auf Erhöhung der Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld nach der ab 1.1.2008 geltenden Übergangsregelung des § 434r Abs. 1 SGB III nicht in Betracht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. April 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 127 Abs. 2 ; SGB III § 434r Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) gebotenen Weise bezeichnet.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auch auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 2. Juli 2009 nicht gerecht. Sie wirft zwar die Frage auf, "ob der Anspruch auf ALG über den 31.12.2007 hinaus bestanden haben muss, um in den Genuss der Regelung des § 434r Abs 1 SGB III zu kommen". Selbst wenn man diese Fragestellung in Verbindung mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerdebegründung als Rechtsfrage hinsichtlich des Anwendungsbereichs des § 434r Abs 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB III ) interpretiert, fehlen jedenfalls hinreichend substanziierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage. Denn eine Rechtsfrage ist dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Der Kläger hat sich zwar in der Beschwerdebegründung mit dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung auseinandergesetzt und dargelegt, dass es danach darauf ankomme, dass der "Anspruch am 31.12.2007 noch nicht erschöpft gewesen sein (darf)". Aus diesem Wortlaut hat er gefolgert, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) am 31. Dezember 2007 noch bestanden haben muss. Diese Schlussfolgerung verkennt indes den Wortlaut des Gesetzes, das gerade nicht auf den Bestand des Anspruchs, sondern auf dessen Erschöpfung (vgl § 127 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) mit dem 31. Dezember 2007 abstellt. Schon anhand des Gesetzeswortlauts ist somit die Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger aufgeworfenen Frage nicht ersichtlich. Im Übrigen lässt die Beschwerdebegründung auch jegliche Auseinandersetzung mit der zu dieser Vorschrift bereits vorliegenden Literatur (vgl zB Hoehl in Eicher/Schlegel, SGB III , § 434r RdNr 8, 33 , Stand Juni 2008; Pilz in Gagel, SGB II/SGB III, § 434r RdNr 6 f, Stand Oktober 2008) vermissen, wonach ebenfalls einhellig die Auffassung vertreten wird, dass der Alg-Anspruch vor dem 1. Januar 2008 noch nicht erschöpft gewesen sein darf. Nach den eigenen Angaben des Klägers in der Beschwerdebegründung hat er ab 1. Juli 2006 für 540 Tage (= 18 Monate) bis zum 30. Dezember 2007 Alg bezogen. Dies spricht dafür, dass bereits zum 30. Dezember 2007 sein Anspruch auf Alg erschöpft war. Doch selbst wenn - was das LSG nach seinem Vorbringen offen gelassen hat - die Erschöpfung des Alg-Anspruchs erst am 31. Dezember 2007 eingetreten sein sollte, könnte dem Kläger kein Verlängerungsanspruch nach § 434r Abs 1 SGB III zustehen. Denn auch in diesem Fall hatte der Kläger mit dem Ablauf des 31. Dezember 2007 keinen (Rest-)Anspruch mehr und ist deshalb die ab 1. Januar 2008 in Kraft getretene Vorschrift auf ihn nicht anwendbar.

Die sonach unzulässige Beschwerde ist daher zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 5238/08
Vorinstanz: SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 2988/08