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BSG - Entscheidung vom 27.08.2009

B 13 R 111/08 R

Normen:
EGKSVtr Art. 56 § 2 Buchst. b
RRG (1999)
RuStFöG
SGB VI § 237 Abs. 1
SGB VI § 237 Abs. 3
SGB VI § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
SGB VI Anl. 19

BSG, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen B 13 R 111/08 R

DRsp Nr. 2010/466

Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfaktors wegen der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI

Versicherte, die aus einem Betrieb der Montanindustrie aufgrund einer strukturbedingten Betriebseinstellung, -einschränkung oder -änderung ausgeschieden sind, fallen unter die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI , auch wenn sie nicht auf so genannten Ursprungslisten geführt wurden und keine Beihilfen nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKSVtr erhalten haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren zu tragen.

Normenkette:

EGKSVtr Art. 56 § 2 Buchst. b; RRG (1999); RuStFöG; SGB VI § 237 Abs. 1 ; SGB VI § 237 Abs. 3 ; SGB VI § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; SGB VI Anl. 19;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die dem Kläger bewilligte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit dem ungeminderten Zugangsfaktor von 1,0 oder mit einem Zugangsfaktor von 0,862 zu berechnen ist.

Der am 1942 geborene Kläger war vom 18.7.1967 bis 31.8.1991 als Hochofenmaurer im Stahlwerk der E. werke T. AG, einem Betrieb der Montanindustrie in Sachsen-Anhalt, beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis mit der T. AG endete wegen der Schließung des Stahlwerks und des dadurch bedingten Wegfalls seines Arbeitsplatzes durch Aufhebungsvertrag. Vom 1.9.1991 bis 31.7.2000 war der Kläger als Maurer bei der T. - mbH tätig.

Für die Stilllegung des Stahlwerks beantragte die T. AG Beihilfen nach Art 56 § 2 Buchst b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKSVtr oder Montanunionvertrag [MUV]) vom 18.4.1951 (BGBl II 1952, 447) idF der Änderung vom 26.1.1960 (ABL EG vom 16.5.1960, 781/60; BGBl II 1573). Über diesen Antrag entschied der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) durch so genannten Schnellbrief vom 31.5.1991 positiv. Beginn der Stilllegungsmaßnahme für das Stahlwerk war der 30.6.1991. Der Kläger war nicht auf einer so genannten "Ursprungsliste" für die Gewährung von Beihilfen nach Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr erfasst.

Mit "Rentenauskunft" vom 6.2.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bei einem Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1.9.2007 kein Rentenabschlag zu erwarten sei. Die Inanspruchnahme zum frühestmöglichen Zeitpunkt am 1.9.2002 führe zu einem Rentenabschlag von 18 vH. In dem beigefügten Schreiben vom selben Tage teilte die Beklagte mit, dass der Kläger nicht zum beihilfeberechtigten Personenkreis des Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr gehöre. Deshalb falle er nicht unter die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch ( SGB VI ). Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2002 zurück.

Während des Klageverfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10.10.2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1.11.2003. Dabei minderte sie den Zugangsfaktor von 1,0 wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 46 Kalendermonate um 0,138 (46 x 0,003) auf 0,862.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.7.2005 hat das Sozialgericht Magdeburg ( SG ) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI seien im Falle des Klägers nicht erfüllt, weil sein Ausscheiden bei der T. AG Ende August 1991 nicht auf einer Maßnahme nach Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr beruht habe. Nach der schriftlichen Auskunft der Sch. GmbH, der Rechtsnachfolgerin seiner früheren Arbeitgeberin, vom 22.9.2000 habe der Kläger nicht zum beihilfeberechtigten Personenkreis gehört. Es bestehe kein Grund an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln. Denn der Kläger habe auch nicht über eine (bei Einbeziehung vergebene) Referenznummer des Arbeitsamts verfügt. Zudem sei sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet worden und nicht (wie in anderen gerichtsbekannten Fällen) durch eine betriebsbedingte Kündigung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf auch aus dem EGKS-Fonds der Europäischen Gemeinschaft finanzierte Sozialplanleistungen.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat mit Urteil vom 26.6.2008 die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 12.7.2005 und Änderung des Bescheids vom 10.10.2003 verurteilt, bei der Berechnung der Altersrente den Zugangsfaktor 1,0 zu Grunde zu legen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI seien erfüllt. Die dort geregelte modifizierte Anhebung der Altersgrenze führe im Falle des Klägers nicht zu einer Minderung des Zugangsfaktors, weil sein Arbeitsplatz als Hochofenmaurer im Stahlwerk aufgrund einer Maßnahme nach Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr, worunter Betriebseinstellungs-, -einschränkungs- oder -änderungsmaßnahmen zu verstehen seien, weggefallen sei. Dies ergebe sich aus der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Zeugen D., dem damaligen Leiter der Personalwirtschaft der T. AG, vom 23.12.2005 und dessen Zeugenaussage sowie der Auskünfte der Sch. GmbH vom 15.5.2006 und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 25.6.2008. Die Anwendung des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI setze weder eine auf Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr gestützte Kündigung noch die Registrierung in einer Ursprungsliste des Arbeitsamts voraus. Ob der Versicherte auf EGKS-Beihilfen angewiesen gewesen sei, insbesondere wenn er unmittelbar im Anschluss an sein Ausscheiden ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei, oder ob ihm im Einzelfall entsprechende Beihilfen zugeflossen seien, sei ebenfalls nicht von Bedeutung.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI . Entgegen der Auffassung des LSG setze die Regelung des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI zwar nicht nach ihrem Wortlaut, jedoch nach ihrem Sinn und Zweck und ihrer systematischen Stellung voraus, dass der Versicherte persönlich eine Beihilfe nach Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr erhalten habe. Eine besondere Schutzwürdigkeit eines in der Montanindustrie beschäftigten Versicherten, dem - wie dem Kläger - nahtlos nach dem Ausscheiden aus der Montanindustrie ein neuer Arbeitsplatz habe vermittelt werden können, sei im Vergleich zu anderen Versicherten nicht ersichtlich. Auch den Gesetzesmaterialien seien keine Hinweise auf eine derart gewollte Besserstellung von in der Montanindustrie beschäftigten Versicherten zu entnehmen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26.6.2008 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 12.7.2005 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 hat. Denn er gehört zu dem Kreis der Versicherten, der von der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI erfasst wird.

1. Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist - neben der Erfüllung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen (§ 237 Abs 1 Nr 3 bis 5 SGB VI ) - grundsätzlich, dass der Versicherte vor dem 1.1.1952 geboren ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat (§ 237 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB VI ). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger.

Nach § 237 Abs 3 iVm Anlage 19 zum SGB VI in der zu Rentenbeginn des Klägers am 1.11.2003 anzuwendenden Fassung (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI ) von Art 1 Nr 76 des Rentenreformgesetzes 1999 ( RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) wird jedoch die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit für nach dem 31.12.1936 geborene Versicherte angehoben, wobei die vorzeitige Inanspruchnahme (unter Inkaufnahme eines Abschlags für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs) möglich ist.

Nach Anlage 19 zum SGB VI in der damaligen Fassung wird für im August 1942 geborene Versicherte die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit für eine abschlagsfreie Gewährung um 60 Monate auf 65 Jahre angehoben; die vorzeitige Inanspruchnahme ab dem vollendeten 60. Lebensjahr führt zu Abzügen nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI . Für den Kläger ist daher nach § 237 Abs 3 iVm Anlage 19 zum SGB VI eine abschlagsfreie Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente erst ab 1.9.2007 möglich. Tatsächlich hat er sie aber zum 1.11.2003 - und damit 46 Monate - vorzeitig in Anspruch genommen.

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente mit Absenkung des Zugangsfaktors führt zu einem geringeren Rentenbetrag. Denn der Zugangsfaktor als Berechnungselement der persönlichen Entgeltpunkte (vgl § 63 Abs 6 , § 64 Nr 1 SGB VI ) beträgt für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI bei Renten wegen Alters grundsätzlich 1,0. Bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, ist der Zugangsfaktor hingegen gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0. Mit der um 46 Monate vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente wäre der Zugangsfaktor mithin - wie in dem angefochtenen Bescheid geschehen - um 46 x 0,003 auf 0,862, insgesamt also um einen Abzug von 0,138 (entsprechend einer "Rentenkürzung" von 13,8 vH), zu mindern.

2. Dem Kläger kommt jedoch die durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (RuStFöG) vom 23.7.1996 (BGBl I 1078) - ursprünglich als Abs 2 - mit Wirkung vom 1.8.1996 eingeführte Übergangsregelung des § 237 Abs 4 SGB VI zugute. § 237 Abs 4 SGB VI sieht für bestimmte Gruppen von "rentennahen" Versicherten, die erstmals von der ab 1.1.1997 wirksam gewordenen (gegenüber dem Rentenreformgesetz 1992 [RRG 1992]) vorgezogenen und beschleunigten Anhebung der Altersgrenzen durch das RuStFöG und das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) betroffen waren, bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (oder nach Altersteilzeitarbeit) aus Gründen des Vertrauensschutzes eine gegenüber § 237 Abs 3 SGB VI abgemilderte Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren (und damit auch eine geringere Minderung der Rente bei vorzeitiger Inanspruchnahme) entsprechend dem bis zum 31.7.1996 geltenden Recht des RRG 1992 nach der dieser Bestimmung angefügten Tabelle vor (vgl BT-Drucks 13/4336, S 23 f; zur Gesetzeshistorie der Altersgrenzen und der Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit s BSG vom 25.2.2004, BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr 1, RdNr 14 ff; Senatsurteil vom 5.8.2004, SozR 4-2600 § 237 Nr 6 RdNr 28 ff; zur Verfassungsmäßigkeit des durch das RRG 1999 eingefügten § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI s Bundesverfassungsgericht vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 ua, FamRZ 2009, 291 ).

3. Erfasst werden gemäß § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI auch Versicherte, die bis zum 14.2.1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr, die vor dem 14.2.1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind.

Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vertrauensschutzregelung liegen bei dem Kläger vor.

a) Der Kläger weist das erforderliche Geburtsdatum auf. Er ist am 1942 und damit bis zum Stichtag "14.2.1944" geboren.

b) Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI . Denn er ist aufgrund einer Maßnahme nach Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr, die vor dem 14.2.1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden.

aa) Der Kläger ist zum 31.8.1991 aus dem Stahlwerk der T. AG ausgeschieden. Das Stahlwerk der T. AG war ein Betrieb der Montanindustrie.

bb) Aus diesem Betrieb ist er auch aufgrund einer vor dem 14.2.1996 genehmigten Maßnahme nach Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr ausgeschieden.

(1) Das Tatbestandsmerkmal "Maßnahme nach Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr" eröffnet den Anwendungsbereich der Regelung des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI . Diese Vorschrift definiert jedoch den Begriff "Maßnahme" nicht. Auch in den Gesetzesmaterialien (s BT-Drucks 13/4336, S 24) finden sich diesbezüglich keine Hinweise. Der Gesetzestext verweist insoweit ("nach") lediglich auf die Bestimmung des § 2 Buchst b in Art 56 EGKSVtr, die - seit ihrer Einfügung in den EGKSVtr im Jahre 1960 - die Bewilligung von Beihilfen für Arbeitnehmer bei Einstellung, Einschränkung oder Änderung der Betriebstätigkeit von Unternehmen der Kohle-, Eisen- und Stahlindustrie vorsah.

(a) Gemäß Art 56 § 2 Satz 1 EGKSVtr vom 18.4.1951 (BGBl II 1952, 447) idF der Änderung vom 26.1.1960 (ABl EG vom 16.5.1960, 781/60; BGBl II 1573) konnte die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die ab 1.7.1967 im Zuge des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ("Fusionsvertrag") vom 8.4.1965 (ABl EG L 152 vom 13.7.1967, 2; BGBl II 1454) in der Europäischen Kommission aufging, unter der Voraussetzung, dass in den Absatzbedingungen der Kohle- oder Stahlindustrie grundlegende Änderungen eintraten, die nicht unmittelbar auf die Errichtung des gemeinsamen Marktes zurückzuführen waren, aber einzelne Unternehmen zwangen, ihre Tätigkeit endgültig einzustellen, einzuschränken oder zu ändern, und die beteiligten Regierungen einen dahingehenden Antrag stellten,

a) ...;

b) eine nicht rückzahlungspflichtige Beihilfe bewilligen, um beizutragen

- zur Zahlung von Entschädigungen, die es den Arbeitnehmern ermöglichten, ihre Wiederbeschäftigung abzuwarten;

- durch Zuwendungen an die Unternehmen zur Sicherstellung der Entlohnung ihres Personals bei zeitweiser Beurlaubung, die durch Änderung ihrer Tätigkeit notwendig geworden war;

- zur Gewährung von Beihilfen an die Arbeitnehmer für die Kosten zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes;

- zur Finanzierung der Umschulung der Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung wechseln mussten.

Nach Art 56 § 2 Satz 2 EGKSVtr war die Bewilligung von der Zahlung eines mindestens gleich hohen besonderen Beitrags durch den beteiligten Staat abhängig, wenn nicht der Rat mit Zweidrittelmehrheit eine Abweichung zuließ.

Der EGKSVtr trat nach Art 99 am 23.7.1952 (Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde) in Kraft und lief mit Ablauf seiner in Art 97 geregelten Geltungsdauer von fünfzig Jahren zum 23.7.2002 aus. Im Beitrittsgebiet trat er nebst Änderungen und Ergänzungen mit dem Wirksamwerden des Beitritts (3.10.1990) in Kraft (Art 10 des Einigungsvertrags vom 31.8.1990, BGBl II 889, berichtigt 1239).

In Deutschland hatte die Bundesregierung mit der "Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen) vom 13.4.1962" (BGBl I 237; Weitergeltung angeordnet durch § 242 Abs 3 des Arbeitsförderungsgesetzes [AFG] vom 25.6.1969 [BGBl I 582] und Art 81 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997 [BGBl I 594]; Aufhebung durch Art 44 des Gesetzes vom 19.4.2006 [BGBl I 894] mit Wirkung vom 25.4.2006) die damalige Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, die nach dem Inkrafttreten des AFG mit Wirkung vom 1.7.1969 als BA (§ 242 Abs 2 AFG ) fortbestand, beauftragt, nach Richtlinien der Bundesregierung (so genannte MUV-Richtlinien) Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Folgen der Arbeitslosigkeit, zur Erleichterung der Arbeitsaufnahme oder zur Sicherung ihrer produktiven Beschäftigung, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Art 56 EGKSVtr standen, durchzuführen (vgl Dauster, AuB 1996, 104, 105 mit einer Übersicht über die erlassenen MUV-Richtlinien).

Die Beihilfen nach Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr (iVm den in Deutschland zu dessen Durchführung von der Bundesregierung oder dem zuständigen Bundesminister erlassenen MUV-Richtlinien) sollten dazu beitragen, die negativen sozialen Auswirkungen von endgültigen Produktionseinstellungen, -einschränkungen oder -änderungen infolge des Strukturwandels in der Montanindustrie für die davon betroffenen Arbeitnehmer abzumildern (vgl Schmoldt in Fünfzig Jahre Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, hrsg von der Europäischen Kommission, 2002, 229, 230 f; Ermer, AuB 1993, 104, 105). Ziel dieser nicht rückzahlungspflichtigen Beihilfen "als Bestandteil der sozialen Flankierung des Anpassungsprozesses" war die Gewährleistung eines "guten Niveaus des sozialen Schutzes" für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz in einem Unternehmen der Kohle-, Eisen- und Stahlindustrie nach der industriellen Umstrukturierung verloren hatten, und die möglichst weitgehende Bewahrung der betroffenen Arbeitnehmer vor sozialen Härten (s hierzu Bericht der Europäischen Kommission, Soziales Europa, Beiheft 2/94, 1994, 3 ff; 19. Subventionsbericht der Bundesregierung vom 1.10.2003, BT-Drucks 15/1635, S 188 f).

Für die Stilllegung des Stahlwerks der T. AG maßgeblich waren die zwischen der Europäischen Kommission und der Bundesregierung vereinbarten und vom BMA bekannt gegebenen "Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 § 2 des Montanunionvertrages betroffen werden" vom 31.3.1970 (BAnz Nr 69 vom 14.4.1970), geändert durch die Änderungs- und Ergänzungsrichtlinien vom 26.4.1978, im Zusammenhang (neu) bekannt gemacht am 26.4.1978 (BAnz Nr 100 vom 2.6.1978), geändert durch Bekanntmachungen vom 30.11.1979 (BAnz Nr 231 vom 11.12.1979), vom 15.2.1982 (BAnz Nr 45 vom 6.3.1982), vom 10.6.1987 (BAnz Nr 121 vom 7.7.1987) und vom 27.6.1988 (BAnz Nr 120 vom 2.7.1988). Diese Richtlinien (nachfolgend: MUV-RL E/S) traten gemäß § 19 der konsolidierten Fassung vom 26.4.1978 (BAnz Nr 100 vom 2.6.1978) iVm § 3 der Richtlinien zur Änderung und Ergänzung der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 § 2 des Montanunionvertrages betroffen werden, vom 26.4.1978 (aaO) mit Wirkung vom 30.12.1977 in Kraft. In der nochmals geänderten Fassung vom 30.12.1994 (BAnz Nr 6 vom 10.1.1995) galten sie bis 31.12.1995 und wurden schließlich mit Wirkung vom 1.1.1996 ersetzt durch die (ebenso bezeichneten) "Richtlinien" vom 18.12.1995 (BAnz Nr 244 vom 29.12.1995, s dort Ziff 18 Abs 2).

(b) Der in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI vom Bundesgesetzgeber verwendete Begriff "Maßnahme" findet sich allerdings nicht in Art 56 § 2 EGKSVtr; § 2 dieser Vorschrift regelte jedoch - wie unter (a) aufgezeigt - die einzelnen Schritte (zB unter Buchst b die Bewilligung von Beihilfen), die die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bzw ab 1.7.1967 die Europäische Kommission unternehmen konnte, wenn wegen grundlegender Änderungen in den Absatzbedingungen der Kohle- und Stahlindustrie einzelne Unternehmen gezwungen waren, ihre Tätigkeit endgültig einzustellen, einzuschränken oder zu ändern. Die diese Bestimmung für die Eisen- und Stahlindustrie in Deutschland umsetzenden MUV-RL E/S differenzierten hingegen bereits in ihrem Namen zwischen "... Beihilfen für Arbeitnehmer ..." einerseits und "... Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 § 2 Buchstabe b ...", von denen die Arbeitnehmer "betroffen werden", andererseits. Ferner definierten sie in § 2 unter "Begriffsbestimmungen" korrespondierend mit Art 56 § 2 EGKSVtr in Abs 1 Nr 1 als "Stilllegungsmaßnahme" eine "Maßnahme zur endgültigen Einstellung, Einschränkung oder Änderung der Tätigkeit aus den in § 1 aufgeführten Gründen". § 1 wiederholte bezogen auf seinen Anwendungsbereich die im einleitenden Satz des Art 56 § 2 EGKSVtr genannten Gründe, nämlich den Eintritt von grundlegenden Änderungen in den Absatzbedingungen der Eisen- und Stahlindustrie, die nicht unmittelbar auf die Errichtung des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl zurückzuführen waren. "Beginn der Stilllegungsmaßnahme" bedeutete nach § 2 Abs 1 Nr 2 MUV-RL E/S "den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, bezogen auf den ersten von der Stilllegungsmaßnahme betroffenen entlassenen Arbeitnehmer".

Auf dieser Grundlage geht der Senat davon aus, dass der Gesetzgeber des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI bei dem dort verwendeten Begriff "Maßnahme" an die entsprechende - unter Berücksichtigung der im einleitenden Satz des Art 56 § 2 EGKSVtr genannten Anforderungen gebildete und zwischen der Europäischen Kommission und der Bundesregierung vereinbarte - Begriffsbestimmung in den MUV-Richtlinien anknüpfen wollte.

Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "Maßnahme" als Maßnahme zur endgültigen Einstellung, Einschränkung oder Änderung der Betriebstätigkeit eines Unternehmens der Montanindustrie aufgrund grundlegender Änderungen der Absatzbedingungen in seinem jeweiligen Tätigkeitsbereich, die nicht unmittelbar auf die Errichtung des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl zurückzuführen waren (kurz: "Stilllegungsmaßnahme"), entspricht dem Wortsinn des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI , weil dieser voraussetzt, dass ein Versicherter "aufgrund einer Maßnahme ... aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden" ist (vgl Grüner/Dalichau, Gesetzliche Rentenversicherung, § 237 SGB VI , S 42 f, Stand: August 2005; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 237 SGB VI , Anm 11 c, Stand: September 2008).

Bereits dieser Wortlaut spricht gegen eine Auslegung des Wortes "Maßnahme" als Hilfe bei Entlassungen aus Anlass von Betriebseinstellungs-, -einschränkungs- oder -änderungsmaßnahmen, also als eine Beihilfe nach Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr (so auch VerbKomm, § 237 SGB VI , RdNr 24, Stand: April 2008; insoweit unklar Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI , K § 237 RdNr 86, Stand: Oktober 2009: "Maßnahme zur Strukturverbesserung" und O´Sullivan in jurisPK SGB VI , § 237 RdNr 97 f, Stand: Oktober 2008, unter Bezugnahme auf die in Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr geregelten "Anpassungsbeihilfen"). Denn der für die Bestimmung des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI maßgebliche Rechtsgrund für den Verlust des Arbeitsplatzes in dem Montanbetrieb und das dortige Ausscheiden des Versicherten ist allein die Einstellungs-, Einschränkungs- oder Änderungsmaßnahme, nicht aber eine aus ihrem Anlass "bewilligte Beihilfe" - s hierzu auch unter (4) -.

Die vom Senat gefundene Auslegung wird auch durch systematische Überlegungen bestätigt. Denn sie stimmt mit der Grundstruktur der Parallelbestimmung in Nr 1 Buchst b des § 237 Abs 4 Satz 1 SGB VI überein: Die "Maßnahme" als Grund dafür, dass der Versicherte "aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden" ist (Nr 2), entspricht dem Tatbestand der "Kündigung oder Vereinbarung", durch die (Nr 1 Buchst b) ein "Arbeitsverhältnis ... beendet worden" ist. Allerdings werden dadurch, dass § 237 Abs 4 Satz 1 SGB VI in Nr 2 auf die "Maßnahme" abstellt - und nicht ebenfalls auf "Kündigung oder Vereinbarung" - "stilllegungsmaßnahmeunabhängige" Beendigungssachverhalte, also solche, die nicht mit ihr in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (Eigenkündigung, personen- oder verhaltensbedingte Kündigung, Aufhebungsvertrag aus persönlichen Motiven), die aber bei Nr 1 Buchst a und b noch zur günstigeren Abschlagsregelung führen können, von vornherein ausgeschlossen.

(2) Des Weiteren muss der Versicherte, um von der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI erfasst zu werden, aufgrund einer Maßnahme nach Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr, "die ... genehmigt worden ist", ausgeschieden sein.

Nach der grammatikalischen Ausformung des Relativsatzes in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI muss sich die "Genehmigung" auf die "Maßnahme" beziehen. Dem Wortlaut lässt sich aber nicht entnehmen, was unter "genehmigt" iS dieser Bestimmung zu verstehen ist. Entsprechendes gilt für die Gesetzesmaterialien (s BT-Drucks 13/4336, S 24). Auch sprechen weder Art 56 § 2 EGKSVtr noch die MUV-RL E/S von einer "Genehmigung" der Maßnahme; vielmehr ist in Art 56 § 2 EGKSVtr ausschließlich von "bewilligen", "Bewilligung" oder "Gewährung" der von dieser Norm erfassten Beihilfen die Rede.

Der Bedeutungsgehalt von "genehmigt" iS des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI erschließt sich jedoch bei Betrachtung des Verfahrens zur Erlangung von Beihilfen (für die Durchführung von Stilllegungsmaßnahmen) nach Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr, das in Deutschland in den MUVRichtlinien näher ausgestaltet war (s zum Ganzen Dauster, AuB 1996, 104, 105):

Gemäß § 15 Abs 1 Satz 1 der hier einschlägigen MUV-RL E/S war die Bewilligung der Beihilfen vom Unternehmen, das eine Stilllegungsmaßnahme beabsichtigte, gleichzeitig beim BMA und beim BMWi zu beantragen. Anzugeben waren die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Höhe der voraussichtlich in Betracht kommenden Beihilfen (Abs 1 Satz 3 aaO). Das Unternehmen hatte ferner nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 1, die bezogen auf seinen Anwendungsbereich denen des einleitenden Satzes des Art 56 § 2 EGKSVtr entsprachen, vorlagen (Abs 1 Satz 2 aaO), dh eine endgültige Einstellung, Einschränkung oder Änderung der Tätigkeit aufgrund von grundlegenden Änderungen in den Absatzbedingungen der Eisen- und Stahlindustrie, die nicht unmittelbar auf die Errichtung des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl zurückzuführen waren.

Dieser Antrag war über die Bundesregierung der Europäischen Kommission (bzw bis 30.6.1967 der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) vorzulegen. Stellte die Kommission bei ihrer Prüfung fest, dass der Antrag des Unternehmens den inhaltlichen Vorgaben des EGKSVtr entsprach, gab sie diesem Antrag statt (Dauster, AuB 1996, 104, 105). Wesentlich ist hierbei, dass die Bewilligung dieser Beihilfen gemäß Art 56 § 2 Satz 2 EGKSVtr im Regelfall von der Zahlung eines "mindestens gleich hohen ... Beitrags" durch die (jeweilige) nationale Regierung abhängig war.

Über die (jeweilige) nationale Regierung (in Deutschland über die zuständigen Fachminister BMA, BMWi und BMF) wurde nach auch dort "positiv verlaufene(r) Globalprüfung der Beihilfeansprüche" (so Bundesfinanzhof vom 15.2.1989, BFHE 156, 231, 233 zum Verfahren nach den "Richtlinien vom 12.7.1966 in der Fassung, in der sie zugunsten der Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie angewendet wurden") bzw "interner Anerkennung der Förderungsvoraussetzungen" (so BSG vom 14.7.1994, BSGE 74, 296 , 297 = SozR 3-6117 § 9 Nr 1 S 3 zum Verfahren nach den "Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen iS des Art 56 § 2 des Montanunionvertrages betroffen sind", vom 31.3.1970 [BAnz Nr 69 vom 14.4.1970] idF der Änderungen vom 27.6.1988 [BAnz Nr 120 vom 2.7.1988]) gegenüber dem beantragenden Unternehmen die "Genehmigung" zur endgültigen Einstellung, Einschränkung oder Änderung der Betriebstätigkeit förmlich ausgesprochen und auch zeitliche Vorgaben gemacht, bis wann mit der Einstellungs-, Einschränkungs- oder Änderungsmaßnahme begonnen werden musste und wie diese weiter abzuwickeln war (Dauster, AuB 1996, 104, 105). Gleichzeitig wurde dem Unternehmen für die vorgesehene Zahl der von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer ein Höchstbetrag für die zu gewährenden Beihilfen zugebilligt (Dauster aaO). Hierzu ermächtigte der BMA (im Einvernehmen mit dem BMWi und dem BMF) die nach der "Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen) vom 13.4.1962" (BGBl I 237) zuständige BA - siehe hierzu bereits oben unter (1) -, für die Durchführung der Betriebseinstellungs-, -einschränkungs- oder - änderungsmaßnahme Beihilfen nach Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr iVm den jeweils maßgeblichen MUV-Richtlinien zu gewähren, und zwar bis zu der in der Ermächtigung festgesetzten Höchstzahl der (voraussichtlich) Beihilfeberechtigten und dem dort ebenfalls genannten Höchstbetrag der auszuzahlenden Beihilfen (vgl § 16 Abs 1 MUV-RL E/S).

Die im Verfahren zur Erlangung von EGKS-Beihilfen vom BMA (im Einvernehmen mit dem BMWi und dem BMF) gegenüber dem antragstellenden Unternehmen förmlich auszusprechende "Genehmigung" zur Durchführung der beabsichtigten Stilllegungsmaßnahme iVm der "Ermächtigung" der BA, die Stilllegungsmaßnahme (bzw die von ihr betroffenen Arbeitnehmer) durch EGKS-Beihilfen zu fördern, stellt den Vorgang dar, der - bezogen auf die jeweils vom Antrag erfasste Stilllegungsmaßnahme - als "Genehmigung" iS des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI aufzufassen ist. Denn mit dieser ministeriellen (Grund-)Entscheidung wurde (für den Geltungsbereich des SGB) verbindlich - und nach außen erkennbar - bestimmt, dass die betreffende Stilllegungsmaßnahme durch EGKS-Beihilfen gefördert wurde, also eine "genehmigte Maßnahme nach Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr" war.

(3) Eine weitere Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI ergibt sich durch den (weiteren) Stichtag "14.2.1996". Unzweideutig gibt die Norm zu erkennen, dass die "Genehmigung" im vorgenannten Sinn "vor dem 14.2.1996" erteilt worden sein muss. Der vom Gesetzgeber gewählte Stichtag entspricht dem Datum, an dem das Bundeskabinett das dem RuStFöG zu Grunde liegende "Eckpunktepapier" beschlossen und die entsprechenden gesetzgeberischen Schritte angekündigt hatte (vgl BT-Drucks 13/4336, S 24; s hierzu auch Senatsurteil vom 5.8.2004, SozR 4-2600 § 237 Nr 6 RdNr 47; BSG vom 25.2.2004, BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr 1 RdNr 52).

(4) § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI setzt weiter voraus, dass der Versicherte "aufgrund" einer Maßnahme aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden ist. Aus dem Merkmal "aufgrund" ergibt sich, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Maßnahme (iS einer endgültigen Einstellung, Einschränkung oder Änderung der Betriebstätigkeit) und dem Ausscheiden des Versicherten aus dem Montanbetrieb bestanden haben muss. Die Maßnahme muss also kausal für seinen Arbeitsplatzverlust und sein dadurch bedingtes Ausscheiden gewesen sein.

Einer näheren Begründung bedarf es insoweit nach der unter (1) gegebenen Begriffsklärung für die "Maßnahme" iS des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI nicht; es wird also keine Kausalität zwischen einer Beihilfe nach Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr (iVm mit den MUV-Richtlinien) und dem Ausscheiden verlangt. Der kausale Zusammenhang zwischen der (Stilllegungs-)Maßnahme und dem Ausscheiden des Versicherten aus dem Montanbetrieb muss zwar noch durch einen weiteren Schritt - betriebsbedingte Kündigung oder Aufhebungsvertrag - vermittelt werden. Dies ist jedoch auch beim Tatbestand des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI nicht anders: Als "Vereinbarung" iS dieser Vorschrift gelten nämlich nicht nur (Gestaltungs)Verträge, die das Arbeitsverhältnis unmittelbar beenden, sondern auch (Verpflichtungs)Verträge (zB kollektive "Frühverrentungsvereinbarungen"), nach denen der Arbeitnehmer gehalten war, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zB durch Kündigung) hinzunehmen (BSG vom 5.7.2005, SozR 4-2600 § 237 Nr 8 RdNr 21 ff).

(5) Eine bestimmte zeitliche Abfolge (etwa: Genehmigung - Maßnahme - Ausscheiden) verlangt § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI nicht. Dies folgt bereits daraus, dass nach dem Wortlaut nur die Maßnahme für das Ausscheiden kausal sein muss, nicht aber die Genehmigung. Dagegen spricht aber auch, dass gerade größere Stilllegungsmaßnahmen oftmals in mehreren Abschnitten (stufenweise) durchgeführt wurden.

Ebenso ist der Zeitpunkt des Ausscheidens des Versicherten aus dem Betrieb der Montanindustrie unerheblich. Insbesondere fordert § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI kein Ausscheiden nach dem 13.2.1996 (bereits die ursprüngliche Gesetzesbegründung in BT-Drucks 13/4336, S 24, formulierte zu Nr 2 ausdrücklich: "Der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb ist hierbei unerheblich"). Eine entsprechende Voraussetzung (Beendigung des Arbeitsverhältnisses "nach dem 13. Februar 1996") ist zwar während des Gesetzgebungsverfahrens zum RuStFöG in § 237 Abs 4 (damals: Abs 2 ) Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI eingefügt worden, um klarzustellen, "daß ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der vor dem Stichtag vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der nach dem Stichtag eingetretenen Arbeitslosigkeit bestehen muß" (BT-Drucks 13/4877, S 30, zu Art 2 Nr 5; war der Arbeitnehmer bereits vor dem 14.2.1996 ausgeschieden, war er durch Nr 1 Buchst a geschützt, die Arbeitslosigkeit am 14.2.1996 vorausgesetzt). Dieses Erfordernis kann jedoch auf § 237 Abs 4 (früher: Abs 2 ) Satz 1 Nr 2 SGB VI nicht übertragen werden. Denn zum einen hat es der Gesetzgeber nicht für nötig erachtet, eine entsprechende Änderung auch in dieser Vorschrift vorzunehmen, was - wenn dies beabsichtigt gewesen wäre - gerade wegen der (oben zitierten) Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 237 Abs 4 (damals Abs 2 ) Satz 1 Nr 2 SGB VI nahegelegen hätte. Zum anderen hat er den von Nr 2 erfassten Personenkreis in bedeutendem Umfang - nämlich hinsichtlich des maßgebenden Mindestlebensalters am 14.2.1996 (52 statt 55 Jahre) - besser behandelt als den nach Nr 1; dies wiederum lässt darauf schließen, dass er die Einschränkung absichtlich nur in Nr 1 Buchst b eingefügt hat und nicht gleichzeitig in Nr 2.

(6) Bereits auf der Grundlage dieser Begriffsbestimmungen erschließt sich, dass es für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI nicht ausschließlich auf die Eintragung des Versicherten in eine so genannte "Ursprungsliste" (unter Zuteilung einer Referenznummer) ankommen kann (so jedoch VerbKomm, § 237 SGB VI RdNr 24, Stand: April 2008; hiermit übereinstimmend Sächsisches LSG vom 19.1.2005, L 6 KN 88/04, Juris RdNr 38; der die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil verwerfende Beschluss des BSG vom 2.5.2006, B 8 KN 5/05 B, nicht veröffentlicht, hatte sich hiermit nicht auseinanderzusetzen). Vielmehr kann die "Ursprungsliste" lediglich als "ein" Nachweis dafür dienen, dass der dort eingetragene Versicherte aufgrund einer vor dem 14.2.1996 genehmigten Maßnahme nach Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr aus dem Montanbetrieb ausgeschieden ist (s hierzu ausführlich Senatsurteile vom heutigen Tage, B 13 R 107/08 R und B 13 R 121/08 R).

(7) Des Weiteren bedarf es nicht der Prüfung, ob der Versicherte persönlich nach den jeweils einschlägigen MUV-Richtlinien (dem Grunde nach) beihilfeberechtigt war. Entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten ist daher auch unerheblich, ob er tatsächlich eine entsprechende Beihilfe erhalten hat. Dass sich der vom Gesetzgeber gewählte Stichtag "14.2.1944" für "vor dem 14.2.1996 ausgeschiedene Arbeitnehmer" möglicherweise damit erklären ließe, dass "bestimmte Fördermaßnahmen schon für damals 52-Jährige genehmigt werden konnten" (so Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 28.10.2004, B 4 RA 7/03 R, Juris RdNr 219), bedeutet nicht, dass zu den von § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI erfassten Versicherten nur diejenigen ehemals in der Montanindustrie beschäftigten Arbeitnehmer zählen, die eine solche Beihilfe auch tatsächlich erhalten haben. Derartige Anforderungen ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinnzusammenhang des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI .

Der Wortlaut spricht gerade nicht davon, dass der aus einem Montanbetrieb ausgeschiedene Versicherte eine "Beihilfe nach Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr" erhalten haben muss.

Der Bundesgesetzgeber hat mit dieser Regelung einen besonderen Vertrauensschutztatbestand für alle bis einschließlich 14.2.1944 geborenen, ehemals in der Montanindustrie beschäftigten Versicherten geschaffen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben aufgrund einer Stilllegungsmaßnahme, für deren Durchführung EGKS-Beihilfen bis zum 14.2.1996 "genehmigt" worden sind, indem für diese Versicherten die Altersgrenzen des RRG 1992 für den Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - mit der Folge einer geringeren (oder gar keiner) Minderung der Rente bei vorzeitiger Inanspruchnahme - fortgelten. Er hat damit in typisierender Weise Rücksicht darauf genommen, dass diese Versicherten wegen der erheblichen Umstrukturierung in der Montanindustrie in besonderer Weise benachteiligt waren, weil sie nach ihrem Ausscheiden kaum eine Möglichkeit mehr hatten, nochmals in ein bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze dauerndes Arbeitsverhältnis in ihrem angestammten Bereich der Kohle-, Eisen oder Stahlindustrie zu gelangen. Betroffen in diesem Sinne waren die in der Montanindustrie beschäftigten Versicherten von einer Maßnahme nach Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr daher bereits dann, wenn sie ihren dortigen Arbeitsplatz aufgrund einer durch EGKSBeihilfen unterstützten Stilllegungsmaßnahme verloren hatten, unabhängig davon, ob sie nach ihrem Ausscheiden tatsächlich eine von den für deren Durchführung gezahlten Beihilfen erhalten hatten.

Der Rentenversicherungsträger muss daher bei der Anwendung des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI lediglich prüfen, ob von dem früheren Arbeitgeber des Versicherten im Bereich der Montanindustrie eine Maßnahme (iS einer endgültigen Betriebseinstellung, -einschränkung oder -änderung infolge grundlegender Änderungen in den Absatzbedingungen) durchgeführt worden ist, für deren Durchführung EGKS-Beihilfen vor dem Stichtag "14.2.1996" (iS der obigen Ausführungen) vom BMA (im Einvernehmen mit dem BMWi und dem BMF) "genehmigt" worden sind und ob der bis zum 14.2.1944 geborene Versicherte aufgrund dieser insoweit genehmigten Maßnahme aus dem Montanbetrieb ausgeschieden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird der Versicherte von § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI erfasst und genießt nach Maßgabe dieser Bestimmung Vertrauensschutz; insoweit bleibt dem Rentenversicherungsträger eine Einzelfallprüfung erspart.

cc) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI erfüllt.

Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG, die den Senat binden (§ 163 SGG ), war der Kläger als Hochofenmaurer im Stahlwerk der T. AG, einem Betrieb der Montanindustrie, beschäftigt. Beginn der dortigen Stilllegungsmaßnahme für das Stahlwerk war der 30.6.1991. Der Kläger war von der Stilllegung des Stahlwerks unmittelbar betroffen; sein dortiges Arbeitsverhältnis endete wegen der Schließung des Stahlwerks und des dadurch bedingten Wegfalls seines Arbeitsplatzes durch Aufhebungsvertrag zum 31.8.1991. Für die Stilllegung des Stahlwerks wurden auch Beihilfen nach dem EGKSVtr vor dem Stichtag 14.2.1996 "genehmigt". Die "Genehmigung" des BMA (im Einvernehmen mit dem BMWi und dem BMF) in Gestalt der "Ermächtigung" der BA zur Anwendung des Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr bzw der zu dessen Durchführung erlassenen MUV-RL E/S auf die von der Stilllegung des Stahlwerks betroffenen Arbeitnehmer erfolgte im Mai 1991.

c) Die unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem Stahlwerk der T. AG erfolgte Aufnahme des Arbeitsverhältnisses als Maurer bei der T. mbH am 1.9.1991 berührt den einmal nach § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI erworbenen Vertrauensschutz des Klägers nicht (§ 237 Abs 4 Satz 3 SGB VI ).

d) Aus dem Geburtsmonat und Geburtsjahr des Klägers (August 1942) ergibt sich nach der § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI angefügten Tabelle iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI ein ungeminderter Zugangsfaktor von 1,0. Nach dieser Tabelle wird nämlich für im August 1942 geborene Versicherte die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit für eine abschlagsfreie Gewährung (lediglich) um fünf Monate auf 60 Jahre und fünf Monate angehoben, sodass eine abschlagsfreie Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente (bereits) ab 1.2.2003 möglich war. Bei einer Inanspruchnahme - wie beim Kläger - ab 1.11.2003 liegt keine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente vor. Dementsprechend hat die Beklagte bei der Rentenberechnung einen ungeminderten Zugangsfaktor zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RJ 133/05
Vorinstanz: SG Magdeburg, vom 12.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 RJ 226/02