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BGH - Entscheidung vom 12.08.2009

2 ARs 364/09; 2 AR 194/09

Normen:
StPO § 462a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.08.2009 - Aktenzeichen 2 ARs 364/09; 2 AR 194/09

DRsp Nr. 2009/21363

Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

Tenor:

Zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung zu widerrufen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld zuständig.

Normenkette:

StPO § 462a Abs. 1 ;

Gründe:

Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Krefeld und Berlin streiten über die Zuständigkeit für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2006 (544 StVK 999/06).

Zuständig ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld. Am Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 19. September 2008 (26 Ns 146/08) und dem Beginn der Strafhaft in dieser Sache befand sich der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Krefeld, die zum Zuständigkeitsbereich der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld gehört. Zu diesem Zeitpunkt war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin auch nicht bereits mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befasst. Denn bei dem am 16. Juli 2008 beim Landgericht Berlin eingegangenen Schreiben des Landgerichts Krefeld handelte es sich lediglich um die kommentarlose Bitte um Übersendung des Bewährungsheftes, ohne dass sich hieraus Anhaltspunkte für einen Widerruf der Strafaussetzung ergaben (vgl. Senat , Beschluss vom 14. Februar 2007 - 2 ARs 63/07). Demgegenüber war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld jedenfalls spätestens am 15. Dezember 2008 und damit zu einem Zeitpunkt mit der Sache befasst, zu dem sich der Verurteilte noch immer in der Justizvollzugsanstalt Krefeld befand. Insoweit wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 544 StVK 999/06
Vorinstanz: LG Krefeld, 36 StVK 138/09 BEW - 26 Ns 146/08 vom 15.12.2008,