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BGH - Entscheidung vom 20.04.2009

XI ZA 11/08

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 577 Abs. 6
ZPO § 233 S. 1

BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen XI ZA 11/08

DRsp Nr. 2009/13015

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde betreffend den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Gegenvorstellung

Die Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist im Hinblick auf einen Prozesskostenhilfeantrag beginnt grundsätzlich einige Tage nach Zustellung der den Prozesskostenhilfeantrag ablehnenden Entscheidung. Erhebt die betreffende Partei Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist nur im Fall einer begründeten Gegenvorstellung mit Zustellung der Entscheidung über die Gegenvorstellung.

Tenor:

Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2009 auszulegende sofortige Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 574 Abs. 2 ; ZPO § 577 Abs. 6 ; ZPO § 233 S. 1;

Gründe:

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsbeschwerde mangels Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach nur im Fall einer begründeten Gegenvorstellung die Wiedereinsetzungsfrist erst ab Zustellung der Entscheidung über die Gegenvorstellung beginnt (BGHZ 41, 1 ; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1956 - III ZR 107/55, NJW 1957, 263 , vom 26. September 1979 - IV ZB 52/79, VersR 1980, 86 und vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 ). Dem steht auch der Beschluss des IX. Zivilsenats vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01 (WM 2001, 1274 f.) nicht entgegen, denn auch dieser Entscheidung lag eine in der Sache begründete Gegenvorstellung zugrunde.

Vorinstanz: OLG Jena, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 733/07
Vorinstanz: LG Gera, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1911/05