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BGH - Entscheidung vom 04.08.2009

VI ZR 246/08

Normen:
ZPO § 118 Abs. 2
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4

BGH, Beschluss vom 04.08.2009 - Aktenzeichen VI ZR 246/08

DRsp Nr. 2009/20061

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Glaubhaftmachung der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 ; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Kläger seine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der mit Verfügungen vom 20. April und 25. Juni 2008 gesetzten Frist nicht im geforderten Umfang glaubhaft gemacht hat ( § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ). Die trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge sämtlicher Konten eingereichten, zum Teil geschwärzten Kontoauszüge erlauben nicht die erforderliche Prüfung der Vermögensverhältnisse der Ehefrau.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 110/07
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 250/07