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BGH - Entscheidung vom 21.09.2009

IX ZR 168/09

Normen:
ZPO § 114 S. 1
InsO § 91

BGH, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen IX ZR 168/09

DRsp Nr. 2009/22741

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit einer Globalzession mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; InsO § 91 ;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ). Gegen die Wirksamkeit der Globalzession, die nicht den Sonderfall der Sicherungsabtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen betrifft, bestehen keine Bedenken (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 548, § 95 Rn. 167). Nach den Feststellungen hat die beklagte Bank die Forderung nicht unter Hinweis auf die Zession eingezogen, sondern der Drittschuldner hat auf das ihm bekannte Konto der Schuldnerin bei der Bank als Zahlstelle gezahlt. Wegen des anfechtungsfesten Absonderungsrechts der Beklagten liegt hier keine Masseschmälerung vor, die Voraussetzung für den Ausschluss eines sonstigen Rechtserwerbs nach § 91 InsO ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703 , 704).

Vorinstanz: AG Dresden, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 112 C 7367/06
Vorinstanz: LG Dresden, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 188/08