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BGH - Entscheidung vom 26.02.2009

III ZA 3/09

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen III ZA 3/09

DRsp Nr. 2009/4758

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren betreffend die Bindungswirkung eines Normenkontrollantrags mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Senat hat dabei die Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan geprüft, jedoch in der Sache nicht für durchgreifend erachtet. Er ist im Gegensatz zum Berufungsgericht nicht von einer Bindungswirkung durch das zuvor erfolglos durchgeführte verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren ausgegangen. Voraussetzung für eine Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollklage ist nämlich, dass das Oberverwaltungsgericht die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Satzung bejaht und deshalb aus sachlichen Gründen die Klage abweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 77, 338, 341 m.w.N.). Zu einer solchen sachlichen Abweisung der Einwände des Antragstellers ist es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gekommen, da der Normenkontrollantrag als unzulässig abgewiesen worden ist.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 359/08
Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 8/06