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BGH - Entscheidung vom 09.07.2009

V ZR 56/09

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen V ZR 56/09

DRsp Nr. 2009/16684

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Senat legt den Schriftsatz des Beklagten vom 26. März 2009 dahin aus, dass die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich für den Fall der Prozesskostenbewilligung angekündigt werden sollte, und weist vorsorglich darauf hin, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 152/08
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 216/06