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BGH - Entscheidung vom 22.04.2009

1 StR 156/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 1 StR 156/09

DRsp Nr. 2009/11014

Zurückweisung einer Revision gegen ein Urteil als unbegründet

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts des Tatbildes, des Vorlebens des Angeklagten und der unveränderten persönlichen Umstände ist die Strafaussetzung zur Bewährung schwer nachvollziehbar, beschwert ihn aber nicht.

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 15.12.2008