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BGH - Entscheidung vom 04.03.2009

2 StR 248/05

Normen:
StGB § 56f Abs. 3
StGB § 58 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 2 StR 248/05

DRsp Nr. 2009/7821

Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 31. August 2005 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StGB § 56f Abs. 3 ; StGB § 58 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Senat hat durch rechtskräftigen Beschluss vom 31. August 2005 die Revision des Verurteilten als unbegründet verworfen. Gegen den Beschluss hat der Verurteilte durch Schreiben vom 2. November 2008 "Beschwerde" eingelegt, weil das Landgericht erbrachte Bewährungsauflagen einbezogener Vorstrafen nicht gemäß §§ 56 f Abs. 3 , 58 Abs. 2 StGB angerechnet habe.

Das Anliegen des Verurteilten ist nicht als - unstatthafte - Beschwerde oder erneute Revision zu werten, sondern als Gegenvorstellung. Diese war zurückzuweisen. Der Senat sieht keinen Anlass, die rechtskräftige und zutreffende Entscheidung vom 31. August 2005 in Frage zu stellen.

Den im Rahmen der Sachrüge allein maßgeblichen Urteilsgründen lassen sich keine Leistungen des Verurteilten auf Bewährungsauflagen entnehmen. Eine diesbezügliche - erforderliche - Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO ) ist nicht erhoben worden.

Es ist dem Verurteilten unbenommen, sein Anliegen im Gnadenwege geltend zu machen.