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BGH - Entscheidung vom 23.01.2009

VI ZA 27/07

Normen:
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 23.01.2009 - Aktenzeichen VI ZA 27/07

DRsp Nr. 2009/3504

Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 567 Abs. 1 ; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe des Beklagten vom 2. Januar 2009 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats ersichtlich kein Rechtsmittel gegeben ist. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statt (§ 567 Abs. 1 ZPO , hier in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 16. Dezember 2008 abzuändern und dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu gewähren. Den Vortrag im Schriftsatz vom 29. November 2007, auf den die Gegenvorstellung verweist, hat der Senat bei seiner Entscheidung, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verweigern, eingehend erwogen. Eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist nach wie vor zu verneinen.

Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 140/07
Vorinstanz: LG Aschaffenburg, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 555/06