BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen IV ZR 325/06
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Tenor:
I.
Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. v. Plehwe bewilligt.
II.
1.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt und willkürlich entschieden, entbehrt jeder Grundlage. Das Berufungsgericht hat die Anlage B 2, wie sich aus S. 9 Abs. 2 und S. 12 unten seines Urteils ergibt, zur Kenntnis genommen. Es hat die auf S. 5 des Antrags unter der Überschrift "Allgemeine Hinweise und Schlusserklärung" enthaltene Belehrung über die Nachmeldeobliegenheit und den Hinweis auf die Schriftform trotz der Bezeichnung als Anhang auch - zutreffend - gewürdigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.
Streitwert: 150.000 EUR