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BGH - Entscheidung vom 18.06.2009

VII ZR 108/07

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen VII ZR 108/07

DRsp Nr. 2009/15443

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen Teile der Begründung, mit denen das Berufungsgericht einen unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungsaufwand bejaht, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil insoweit ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 135.000,00 EUR

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 ;
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 17/06
Vorinstanz: LG Stralsund, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 217/00