BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - Aktenzeichen XI ZR 18/08
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels eines Zulassungsgrundes
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). .
Gründe:
Den vom Beklagten zu 1) gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Die Einwendungen gegen den Bestand der Hauptforderung sind nicht entscheidungserheblich, da weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die Beklagten die Voraussetzungen für eine weitere Prolongation erfüllt haben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen
Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 330.000 EUR.