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BGH - Entscheidung vom 13.05.2009

IV ZR 278/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen IV ZR 278/08

DRsp Nr. 2009/16053

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgrund fehlender grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). An der vom Kläger als unbefriedigend empfundenen Rechtslage könnte, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht ausführt, nur der Gesetzgeber etwas ändern. Ein Kontrahierungszwang würde im Falle der Berufsunfähigkeitsversicherung dazu führen, dass auch die konkreten Bedingungen des Versicherungsvertrages festgelegt werden müssten. Das würde die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung sprengen. Zur weiteren Begründung wird auf die auch im Übrigen zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung verwiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Streithelferin der Beklagten entstandenen Kosten.

Beschwerdewert: 75.261,89 EUR

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 117/07
Vorinstanz: LG Mannheim, vom 29.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 394/06