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BGH - Entscheidung vom 19.11.2009

IX ZB 81/09

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen IX ZB 81/09

DRsp Nr. 2009/28073

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Zwar wurde der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung vom 1. Juni 2008 (die Jahreszahlwahl 2009 in dem angefochtenen Beschluss beruht auf einem Schreibfehler) für die G. auf der Basis eines Stundenhonorars freiberuflich tätig. Ausweislich eines "Letter of Intent" vom 2. September 2008 wurde dem Schuldner von der G. die Übernahme der Leitung der Rechtsabteilung ab "Ende des Jahres 2009" in Aussicht gestellt. Bei dieser Sachlage hatte der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17. September 2008 ersichtlich noch keine dauerhaften beruflichen Bindungen nach England geknüpft. Mit Rücksicht auf die demgegenüber - wie in dem Senatsbeschluss vom 17. September 2009 näher ausgeführt - infolge der Notwendigkeit der Abwicklung des Notariats und der Verwaltung von Immobilienvermögen weiter zu Deutschland bestehenden Bindungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags am 17. September 2008 bereits nach England verlegt hatte.

Vorinstanz: LG München, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 21440/08
Vorinstanz: AG München, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AG München - 19.09.2008 - AZ: 1506 IE 2963/08