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BGH - Entscheidung vom 08.01.2009

V ZR 42/08

Normen:
BGB § 242
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen V ZR 42/08

DRsp Nr. 2009/4233

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242 ; ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Senat hat nicht übersehen, dass die schriftliche Abrechnung des Mietpools für das Jahr 2000 am 9. November 2001 erstellt worden ist. Allein aus diesem Datum folgt jedoch nicht, dass die Beklagten nicht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Januar 2001 die Unterdeckung des Mietpools kannten. Vielmehr ergibt sich ihre Kenntnis daraus, dass sie - nach ihrem in dem Berufungsurteil (BU 14 Abs. 3) wiedergegebenen Vortrag - Ende des Jahres 2000 planmäßig Wohnungsleerstände herbeigeführt haben. Dies musste zu einer Unterdeckung des Mietpools führen.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 148/07
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 39/05