BGH, Beschluss vom 20.03.2009 - Aktenzeichen 2 StR 340/08
DRsp Nr. 2009/8710
Zurückweisung einer Anhörungsrüge eines Verurteilten gegen ein Strafurteil
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
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