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BGH - Entscheidung vom 20.03.2009

2 StR 340/08

Normen:
GG Art. 103

BGH, Beschluss vom 20.03.2009 - Aktenzeichen 2 StR 340/08

DRsp Nr. 2009/8710

Zurückweisung einer Anhörungsrüge eines Verurteilten gegen ein Strafurteil

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.