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BGH - Entscheidung vom 17.09.2009

IX ZR 93/08

Normen:
ZPO § 552a

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen IX ZR 93/08

DRsp Nr. 2009/22784

Zurückweisung der durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision betreffend die Geltendmachung eines abgetretenen Schadensersatzanspruchs der Gemeinschuldnerin mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

I.

Die Zurückweisung der Revision erfolgt auf der Grundlage des § 552a ZPO aus den im Beschluss vom 14. Mai 2009, durch den der Kläger auf die beabsichtigte Vorgehensweise hingewiesen wurde, angeführten Erwägungen. Die fristgerechte Stellungnahme des Klägers vom 24. Juli 2009 gibt keinen Anlass für eine abweichende rechtliche Bewertung. Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Zu Unrecht meint die Revision, dem Kläger sei auf der Grundlage der in dem vorbezeichneten Beschluss geäußerten Rechtsauffassung des Senats wegen zur Konkurstabelle festgestellter, seitens der jeweiligen Konkursgläubiger an ihn abgetretener Forderungen in Höhe von 747.608,84 DM ein Quotenverringerungsschaden zuzuerkennen. Gegenstand der Klage ist allein ein dem Kläger von der Gemeinschuldnerin abgetretener Schadensersatzanspruch über 511.291,88 EUR (1 Mio. DM). Mithin ist in vorliegendem Verfahren nicht über an den Kläger abgetretene Quotenverringerungsansprüche sonstiger Konkursgläubiger zu befinden.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 218/06
Vorinstanz: LG Essen, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 564/04